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Letzte Aktualisierung : 21/01/2005 

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Einkommensbesteuerung :
Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg

--> Besteuerung der privaten Löhne und Bezüge

1. Der Grenzgänger
2. Der Nicht-Grenzgänger

-> Besteuerung der öffentlichen Gehälter oder Bezüge

-> Besteuerung der Altersrenten

--> Nützliche Adressen

--> Besteuerung der privaten Löhne und Bezüge

Grundprinzip

Begibt sich eine Person in anderes Land, um dort zu arbeiten, können sowohl der Beschäftigungsstaat als auch der Wohnortsstaat, gemäß ihrer einschlägigen Gesetzgebung, Anspruch auf die Besteuerung des Einkommens erheben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben die einzelnen Staaten untereinander Steuerabkommen geschlossen.

In diesen Steuerabkommen gilt folgendes Prinzip:

- die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit werden im Beschäftigungsland besteuert, ausgenommen
- bei Grenzgängern und entsandten Arbeitnehmern, die in ihrem jeweiligen Wohnland besteuert werden.

Achtung, Es gibt keinen steuerrechtlichen Grenzgänger-Status für Personen, die in Luxemburg arbeiten, und dies unabhängig vom Wohnsitz. In Luxemburg beschäftigte Grenzgänger entrichten in diesem Land Steuern für ihr Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.

• Sie arbeiten in Luxemburg

Prinzip : Für Ihre luxemburgischen Einkünfte zahlen Sie Steuern in Luxemburg. Luxemburg erhebt eine Quellensteuer, Sie müssen daher bei Ihrer ersten Berufstätigkeit in diesem Land und dann alljährlich eine Steuerkarte mit Informationen über Ihren Familienstand ausfüllen, die an das Bureau RTS – Non-Résidents zu übermitteln ist (siehe nützliche Adressen).

Achtung, Sie sind verpflichtet, in Ihrem Wohnland eine Steuererklärung mit Angabe aller Ihrer Einkünfte abzugeben.Sollten Sie oder Ihr Ehepartner neben den Einkünften aus luxemburgischer Quelle auch im Wohnortsstaat über Einkünfte verfügen, kann Letzterer das luxemburgische Einkommen berücksichtigen, um den Steuersatz für Ihre im Wohnortsstaat erwirtschafteten Einkünfte festzulegen.

Sie arbeiten in Deutschland, Belgien oder in Frankreich

In den bilateralen Steuerabkommen zwischen diesen Ländern wird die steuerrechtliche Definition des Grenzgängers gegeben.

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Der Grenzgänger

• Steuerrechtliche Definition des Grenzgängers:

Als Grenzgänger gilt jede (abhängig beschäftigte oder gleichgestellte) Person, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, 

- Ihre Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet eines Staates ausübt und ihren Wohnsitz im Grenzgebiet des anderen Staates hat,
- und dorthin in der Regel täglich zurückkehrt. 

Das Grenzgebiet wird in den bilateralen Abkommen wie folgt festgelegt:

Deutschland / Frankreich: 

- Falls Sie in Deutschland arbeiten und in Frankreich wohnen: Wohnsitz in den Departements Moselle, Bas–Rhin oder Haut-Rhin und Erwerbstätigkeit in Deutschland bis zu 30 km von der Grenze entfernt oder im Saarland;

- Falls Sie in Frankreich arbeiten und in Deutschland wohnen: 20 km breiter Abschnitt beiderseits der Grenze und im Saarland.

Achtung !  Die deutsch-französische Vereinbarung sieht vor, dass der außerhalb des Grenzgebiets beschäftigte Grenzgänger seinen Status auch dann bewahrt, wenn die Dauer seiner Einsätze nicht mehr als 45 Tage im Jahr oder 20% seiner Arbeitszeit beträgt, wenn diese kürzer als ein Jahr dauert. Die arbeitsfreien Tage und Krankheitstage werden nicht bei der Berechnung der 45 Tage berücksichtigt.

Belgien / Frankreich :

20 km breiter Abschnitt beiderseits der Grenze. Es liegt ein genaues Verzeichnis der zu diesem Grenzgebiet gehörenden Gemeinden vor, das bei den beiden EURES-Ressourcen- und Dokumentationszentren erhältlich ist (siehe nützliche Adressen).

Achtung ! Im belgisch-französischen Abkommen ist keine Regelung für Grenzgänger vorgesehen, die außerhalb des belgisch-französischen Grenzgebiets einer Erwerbstätigkeit nachgehen. So kann ein Arbeitnehmer auf Grund eines außerhalb des Grenzgebiets geleisteten Arbeitstages seinen steuerrechtlichen Grenzgängerstatus verlieren und in seinem Beschäftigungsland steuerpflichtig werden.

•  Besteuerung im Wohnland (Formalitäten)

--> Sie wohnen in Belgien und arbeiten in Frankreich

Sie müssen die Erklärung 5206 in zweifacher Ausführung unterzeichnen, die beim jeweiligen Steueramt einzuholen ist.

Nachdem Sie selbst und Ihr Arbeitgeber diese Unterlagen ausgefüllt haben, sind diese an die belgische Steuerbehörde zu übermitteln, von der Ihr Wohnsitz abhängt.

Das von der Verwaltung zurückgeschickte Exemplar ist an den französischen Arbeitgeber auszuhändigen, damit Letzterer dieses zum gegebenen Zeitpunkt der Liste DADS 1 der ausgezahlten Gehälter beifügt.

Die Erklärung muss jedes Jahr verlängert und vollständig ausgefüllt dem Arbeitgeber übergeben werden, bevor die erste Lohnzahlung des Jahres erfolgt. Falls Sie im Laufe des Jahres den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie eine neue Erklärung abgeben.

--> Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Belgien

Um von den belgischen Steuern befreit zu werden (Berufssteuervorabzug), müssen Sie hierfür einen Antrag per Formular Nr. 276 Front stellen. Dieser Vordruck ist bei den belgischen Steuerbehörden erhältlich. Nach Ausfüllung durch Sie selbst und Ihren Arbeitgeber müssen Sie den Vordruck an das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt übermitteln.

Diese Behörde bewahrt ein Exemplar des Formulars und schickt Ihnen das zweite zurück, damit Sie dieses an Ihren Arbeitgeber weiterleiten können. Dieses Dokument befreit ihn dann von der Pflicht, Steuern von Ihrem Gehalt abzuziehen.

Der Antrag muss jedes Jahr neu und bei jedem Arbeitgeberwechsel gestellt werden.

--> Sie wohnen in Frankreich und arbeiten in Deutschland

Sie müssen mittels des zweisprachigen Vordrucks 5011, der beim Centre des Impôts (Finanzamt) Ihres Wohnortes erhältlich ist, einen Antrag stellen.

Dieses Formular ist direkt von Ihnen selbst oder in Ihrem Namen von Ihrem Arbeitgeber dem Finanzamt des Beschäftigungsortes in Deutschland vorzulegen, worauf Sie eine Freistellungsbescheinigung erhalten, die Sie von der Quellensteuer befreit.

Die Bescheinigung hat zwar eine Geltungsdauer von 3 Jahren, aber Sie müssen sich jedes Jahr von Ihrem deutschen Arbeitgeber die im Kasten II des Formulars 5011 aufgeführten Angaben bescheinigen lassen und dieses in dreifacher Ausfertigung dem Centre des impôts, dem Sie unterliegen, übermitteln.

 --> Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in Frankreich

Sie müssen in zweifacher Ausführung das Formular S 2 240 ausfüllen, das beim Finanzamt Ihres Wohnortes einzuholen ist. Nach Ausfüllung durch Sie selbst und Ihren Arbeitgeber müssen diese beiden Exemplare an das Finanzamt zurückgeschickt werden. Dieses übermittelt dann Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung, die dem Lohnauszug beizufügen ist.

Die Bescheinigung hat eine Geltungsdauer von einem Kalenderjahr. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer bis Ende Januar gestellt werden. Werden Sie vom Arbeitgeber im Laufe des Jahres eingestellt, muss der Antrag binnen Monatsfrist nach dem Einstellungsdatum gestellt werden.

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Der Nicht-Grenzgänger

Falls Sie keine der oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, um nach steuerrechtlichen Kriterien als Grenzgänger zu gelten, werden Sie im Beschäftigungsland besteuert. Diese Besteuerung erfolgt nach der Erledigung bestimmter Formalitäten (um Näheres über diese Formalitäten zu erfahren, können Sie sich an die zuständigen Steuerbehörden Ihres Beschäftigungslandes wenden, siehe hierzu nützliche Adressen).

Achtung ! Sie sind ebenfalls verpflichtet, in Ihrem Wohnland eine Erklärung abzugeben, in der alle Ihre Einkünfte aufgeführt werden.

Sollten Sie oder Ihr Ehepartner neben dem Einkommen Ihres Beschäftigungslandes auch über Einkünfte im Wohnortsstaat verfügen, kann dieser die Einkünfte des Beschäftigungslandes berücksichtigen, um den Steuersatz für die in Ihrem Wohnortsstaat erzielten Einkünfte festzulegen.

 Wenn Sie in einem bestimmten Jahr mehrere Aufenthalte im Land A verbringen, wird die Gesamtdauer der Aufenthalte zur Festlegung des Besteuerungsstaates herangezogen.

Für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer werden die Anwesenheitstage, die Sonntage, die Feiertage, die Urlaubstage und die kurzzeitigen Unterbrechungen berücksichtigt.

•   Sie sind entsandter Arbeitnehmer

Die für eine Erwerbstätigkeit im Land A bezogenen Gehälter werden ausnahmsweise in Ihrem Wohnland B besteuert, falls Sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Der Aufenthalt bzw. der Einsatz im Land A darf nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern,

- Die Entlohnung muss von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz außerhalb des Staates A ausgezahlt werden (im belgisch-französischen und französisch-luxemburgischen Abkommen ist zudem festgelegt, dass der Arbeitgeber im Land B ansässig sein muss),

- Der Lohn darf nicht von einer ständigen Niederlassung des Arbeitgebers mit Sitz im Beschäftigungsland A gezahlt werden.

Eine ständige Niederlassung ist eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen die Gesamtheit oder einen Teil seiner Aktivität abwickelt. Es kann sich um eine Filiale, ein Werk, einen Geschäftssitz, ein Geschäft, eine Baustelle handeln, dessen/deren Tätigkeitsdauer 6 Monate übersteigt.

Ermittlung der 183 Tage: Halten sie sich während eines gegebenen Kalenderjahrs mehrmals im Land A auf, wird die Gesamtdauer der Aufenthalte in Betracht gezogen, um den Besteuerungsstaat zu bestimmen.

Achtung ! Das französisch-luxemburgische Abkommen weicht von diesem Prinzip ab, es geht nämlich von einer “Auftragsdauer” und nicht von einer Aufenthaltsdauer aus. Überschreitet die Aufenthaltsdauer nicht 183 Tage (dabei spielt es keine Rolle, ob die Gesamtdauer der Aufträge im Jahr über 183 Tage hinausgeht), wird der Arbeitnehmer in seinem Wohnortsstaat mit Steuern belastet. Die Berechnung der Aufenthaltsdauer schließt die Arbeits-, Sonn-, Feier- und Urlaubstage sowie die vorübergehenden Unterbrechungen mit ein.

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--> Besteuerung der öffentlichen Gehälter oder Bezüge

Hierbei handelt es sich um Einkünfte, die von öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen ausgezahlt werden.

Achtung ! Diese Definition ist von Land zu Land verschieden.

Frankreich/Luxemburg : Einkünfte, die im Lohn auszahlenden Staat zu besteuern sind.

Belgien/ Frankreich :

- Einkünfte, die im Lohn auszahlenden Staat zu besteuern sind,

- Falls Sie die Staatsangehörigkeit des Wohnortsstaates besitzen, sind Ihre Einkünfte im Wohnortsstaat besteuerbar

Belgien/Luxemburg, Deutschland/Luxembourg, Deutschland/Frankreich :

- Einkünfte, die im Lohn auszahlenden Staat zu besteuern sind,
- Falls Sie ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Wohnortsstaates besitzen, sind Ihre Einkünfte im Wohnortsstaat besteuerbar

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--> Besteuerung der Altersrenten

Hierbei handelt es sich um Renten, die im Rahmen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems ausgezahlt werden.

Frankreich/Luxemburg , Deutschland/Frankreich :

Die von einem der Staaten gewährten Renten sind in diesem Staat zu besteuern. Falls Sie also in Frankreich wohnen und gleichzeitig eine luxemburgische Rente beziehen, wird diese in Luxemburg durch eine Einbehaltung an der Quelle versteuert.

Belgien/ Frankreich, Belgien/Luxemburg :

Die Privatrenten werden im Staat besteuert, in dem der Empfänger ansässig ist. Sollten Sie folglich eine belgische Rente beziehen und in Frankreich wohnen, wird Letztere in Frankreich besteuert und von der Einbehaltung an der Quelle befreit.

Die Contribution sociale généralisée (CSG – Allgemeine Sozialsteuer) und die Contribution au Remboursement de la dette sociale (CRDS – Abgabe zur Schuldentilgung der Sozialversicherung).

Die im Rahmen einer Berufstätigkeit im Ausland erwirtschafteten Einkünfte von Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich werden weder mit der CSG noch mit der CRDS belastet.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

Finanzamt Saarbrücken
Am Stadtgraben, 2-4
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 3000 0
Fax : 00 49 / 681 3000 329
http://www.finanzen.saarland.de/

~ Belgien

Ministère des Finances
Services centraux de l’administration de la fiscalité des entreprises et des revenus
Tour des Finances
Boulevard du Jardin Botanique, 50  - Boîte 61
B-1010 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 210 38 16 – 17
fax : 00 32 /  2 210 41 18
http://minfin.fgov.be/

~ Frankreich

Services fiscaux départementaux de Meurthe-et-Moselle
Rue Jacques Bellange
CO N° 42
F-54036 NANCY Cedex
tel : 00 33 / 3 83 17 72 50
fax : 00 33 / 3 83 27 97 14
http://www.meurthe-et-moselle.pref.gouv.fr/

Services fiscaux départementaux de la Moselle
4,  rue des Clercs – BP 91042
F-57035 METZ Cedex 1
tel : 00 33 / 3 87 55 88 00
fax : 00 33 / 3 87 36 87 47
http://www.moselle.pref.gouv.fr/

Centre des impôts des non-résidents
9,  rue d’Uzès
F-75008 PARIS
tel :  00 33 / 1 44 76 18 00
fax : 00 33 / 1 44 76 19 90
http://www.minefi.gouv.fr/

~ Luxemburg

Direction de l’Administration des contributions directes
Section de la retenue d’impôts sur rémunérations
18,  rue du Fort Wedell
L-2982 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 40 80 01
fax : 00 352 / 47 33 29
http://www.etat.lu/FI/

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion

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