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Letzte Aktualisierung : 21/01/2005 

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Rentenversicherung

Achtung: die folgenden Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

-->  Die gesetzlichen Versicherungssysteme für Arbeitnehmer der deutschen, belgischen, französischen und luxemburgischen Privatwirtschaft : Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg

--> Die zusätzlichen Altersvorsorgesysteme
--> Die Berechnung der innergemeinschaftlichen Rente
--> Soziale Absicherung der Rentenempfänger;
--> Besteuerung der Rentenleistungen
--> Nützliche Adressen

-->  Die gesetzlichen Versicherungssysteme für Arbeitnehmer der deutschen, belgischen, französischen und luxemburgischen Privatwirtschaft

~ Deutschland

• Abgesicherte Personen : Arbeiter und Angestellte

• Mindestalter : 65 Jahre mit möglichem Vorruhestand im Alter von 60 Jahren (bis 2001 für Frauen mit einer Versicherungszeit von 15 Jahren, davon 10 Jahre vor dem 40. Lebensjahr, für Arbeitslose mit einer Versicherungszeit von 15 Jahren und behinderte Personen mit einer Versicherungszeit von 35 Jahren) und 63 Jahre (für Personen mit einer Versicherungszeit von 35 Jahren).

Wartezeit : 60 Monate (5 Jahre).

Mindestversicherungsdauer für den Bezug einer vollen Rente : 60 Monate (5 Jahre).

Berechnung der Rente : die Höhe der Rente hängt von der Höhe der Löhne, vom Alter, in dem Sie in Rente gehen, und vom Rentenindex (der an die Inflationsrate gekoppelt ist) ab.

Zuständigen Kassen :

- es gibt 27 regionale Rentenkassen (Landesversicherungsanstalt -LVA-) für Arbeiter und Handwerker ;

- ldie LVA Rheinland-Pfalz ist allein zuständig für Arbeiter, die in Frankreich (ausgenommen in Lothringen) oder Luxemburg gearbeitet haben ;

- die LVA Saarland ist allein zuständig für die Grenzgänger in Lothringen;

- ldie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin

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~ Belgien

Abgesicherte Personen : Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.

Mindestalter : 65 Jahre (für Frauen: 62 Jahre im Jahr 2002, 63 Jahre seit 2003, 64 Jahre ab 2006, 65 Jahre ab 2009).

Wartezeit : keine.

Mindestversicherungsdauer für den Bezug einer vollen Rente : 45 Jahre für Männer, 42 Jahre für Frauen (43 im Jahr 2003, 44 ab 2006, 45 ab 2009).

Höhe der Rente : sie hängt von der beruflichen Laufbahn ab (Versicherungszeit), vom Arbeitsentgelt und von der familiären Situation ab.

Mindestrente bei voller Versicherungszeit : 982,81 Euro pro Monat für einen Haushalt und 786,51 Euro pro Monate für Alleinstehende (Stand 01.02.2003).

Zuständige Kasse :Office National des Pensions / Landespensionskasse.

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~ Frankreich

•Abgesicherte Personen : Arbeitnehmer des allgemeinen Versicherungssystems

Mindestalter : 60 Jahre. Das Rentenalter kann auf 65 Jahre heraufgesetzt werden, falls der Versicherte im Alter von 60 Jahren nicht die Bedingungen für den Anspruch auf den vollen Rentenbetrag erfüllt. Im Alter von 65 Jahren haben die Versicherten Anspruch auf einen vollen Rentensatz, unabhängig von ihrer Versicherungszeit.

Wartezeit : ein Versicherungsquartal.

Mindestversicherungsdauer für den Bezug einer vollen Rente :

 Voller Rentensatz: Um Anspruch auf eine Rente bei vollem Satz (50 %) zu haben, muss man, je nach Geburtsjahr, zwischen 150 und 160 Versicherungsquartalen nachweisen können.

Berechnung der Rente : die Höhe der Rente hängt vom durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelt der besten Jahresgehälter - zwischen 10 und 25 Jahre je nach Geburtsjahr -, vom anwendbaren Satz und von der Anzahl der Versicherungsquartale ab.

Beispiel :

Jahrgang

Anzahl Quartale

Anzahl berücksichtigter Arbeitsjahre

1942

159

19

1943

160

20

1944

160

21

1945

160

22

1946

160

23

1947

160

24

1948 und junger

160

25

 Mindestrente bei voller Versicherungszeit : 533,51 Euro pro Monat (au 01.01.2003).

Theoretische Höchstrente: : 1216 Euro pro Monat.

Zuständige Kassen :

- Ile de Frankreich: Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Altersvorsorgekasse für Arbeitnehmer)
- Andere Regionen außer Elsass-Moselle: Caisse Régionale d’Assurance Maladie (Regionale Krankenversicherungskasse)
- Elsass-Moselle: Caisse Régionale d’Assurance Vieillesse (Regionale Altersversicherungskasse).

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~ Luxemburg

Abgesicherte Personen : Arbeiter und Angestellte..

Mindestalter : 65 Jahre mit möglichem Vorruhestand im Alter von 57 Jahren oder 60 Jahren, wobei das Rentenalter bis auf 68 Jahre heraufgesetzt werden kann, falls die erforderlichen Bedingungen im Alter von 65 Jahren nicht erfüllt sind.

Wartezeit : 120 Monate (10 Jahre).

Mindestversicherungsdauer für den Bezug einer vollen Rente : 40 Jahre.

Berechnung der Rente : Die Rente besteht aus einem Pauschalbetrag (1/40stel pro Versicherungsjahr mit einer Höchstgrenze von 40 Jahren) und einem anteiligen Betrag (Prozentsatz der während des ganzen Arbeitslebens ausgewiesenen Arbeitsentgelte).

Mindestrente : 1.238,08 Euro pro Monat (Stand 01.07.2003).

Höchstrente : 5.704,06 Euro pro Monat (Stand 01.07.2003).

Zuständige Kassen:

- Etablissement d’Assurance contre la Vieillesse et l’Invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), für Arbeiter

- Caisse des Pensions des Employés Privés (Ruhegeldkasse für Privatangestellte), für Privatangestellte und Freiberufler.

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--> Die zusätzlichen Altersvorsorgesysteme

~ Deutschland

Die Mitgliedschaft bei den zusätzlichen Altersvorsorgekassen ist freiwillig. Diese Versicherungssysteme können in Betrieben und bestimmten Tätigkeitsbereichen eingeführt werden.

~ Belgien und Luxemburg

Die Mitgliedschaft bei den zusätzlichen Altersvorsorgekassen ist freiwillig. Dieses Versicherungssystem existiert in der Privatwirtschaft (Banken, Versicherungen, Betriebe).

~ Frankreich

Die Mitgliedschaft bei den Zusatzversicherungskassen ist Pflicht. Die zusätzlichen Altersvorsorgekassen sind in drei Verbänden zusammengefasst

- AGIRC (Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres - Generalverband der Rentenkassen für Führungskräfte);
- ARRCO (Association des Régimes de Retraite COmplémentaire – Verband der zusätzlichen Altersvorsorgekassen);
- IRCANTEC (Institution de Retraite Complémentaire des Agents Non Titulaires de l’Etat und des Collectivités locales – Träger für die zusätzliche Altersvorsorge der Angestellten des Staates und der Gebietskörperschaften)

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--> Die Berechnung der innergemeinschaftlichen Rente

-  Sie waren in einem einzigen Land versichert

Sollten Sie während Ihrer gesamten Berufslaufbahn nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR versichert gewesen sein, haben Sie Anspruch auf die Rente dieses Landes, selbst wenn Sie dort nicht wohnen.

- Sie waren in mehreren Ländern versichert

Sollten Sie weniger als ein Jahr in einem Land gearbeitet haben, wird Ihnen dieses Land keine Rente auszahlen, aber die erbrachten Arbeitszeiten werden bei der Endberechnung Ihrer Rente berücksichtigt.

Sollten Sie länger als ein Jahr in jedem Land Ihrer Berufslaufbahn (ein Quartal in Frankreich) gearbeitet haben, wird Ihnen jedes dieser Länder eine Rente auszahlen. Dabei muss jedes Land die in den anderen Ländern erbrachten Versicherungszeiten berücksichtigen, sobald deren Gesamtzahl Ihren Rentenanspruch im betreffenden Land begründet.

Beispiele :

· Sie haben zwischen 1 und 10 Jahren in Luxemburg gearbeitet: Luxemburg wird Ihnen eine zu Ihren in Luxemburg abgeleisteten Versicherungszeiten proportionale Rente auszahlen.

· Sie haben zwischen 1 und 5 Jahren in Deutschland gearbeitet: Deutschland wird Ihnen eine zu Ihren in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten proportionale Rente gewähren.

Achtung : Die Rente eines Landes wird Ihnen nur dann ausgezahlt, wenn Sie das Rentenalter in diesem Land erreicht haben. So haben Sie in Frankreich bereits mit 60 Jahren Anspruch auf eine Altersrente. In Deutschland, Belgien und Luxemburg hingegen liegt die gesetzliche Altersgrenze bei 65 Jahren. Im Alter von 60 Jahren können Sie daher lediglich die von Frankreich ausgezahlte Rente beanspruchen, wobei diese den in Frankreich abgeleisteten Versicherungszeiten entsprechen wird. Und Sie werden dann erst mit 65 Jahren eine deutsche, belgische oder luxemburgische Rente beziehen.

Zwischen 60 und 65 Jahren besteht also die Gefahr von finanziellen Engpässen, wenn Sie zuletzt in Frankreich beschäftigt waren...

- Rentenberechnung

Die Höhe jeder Rente, auf die Sie Anspruch haben, hängt von der Anzahl der im betreffenden Land zurückgelegten Versicherungszeiten ab..

Beispiel :

Sie waren 15 Jahre in Deutschland und 25 Jahre lang in Frankreich versichert, d.h. insgesamt 40 Versicherungsjahre in beiden Ländern. Sie sind 60 Jahre alt und können daher eine Rente in Frankreich beziehen (da Sie dort das Rentenalter erreicht haben). Sie müssen bis zu Ihrem 65. Lebensjahr warten, um für die in Deutschland abgeleisteten Versicherungszeiten eine Rente zu bekommen.

Die Berechnung des Rentenbetrags erfolgt seitens der französischen Rentenkasse in drei Schritten :

1/ Zuerst setzt sie den Betrag der französischen Rente fest, ohne dabei die im Ausland erbrachten Versicherungszeiten zu berücksichtigen;

2/ Dann ermittelt sie den Rentenbetrag, den Sie beanspruchen könnten, wenn Sie 40 Jahre in Frankreich versichert gewesen wären. Dieser Betrag wird der “theoretische Betrag” genannt;

3/ Schließlich berechnet sie den Betrag, auf den Sie wirklich Anspruch haben, indem sie ausschließlich die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten in Betracht zieht, d.h. 25/40stel des theoretischen Betrags. Es ergibt sich also eine Teilrente.

Sie erhalten den höchsten Betrag der beiden Renten.

Im Alter von 65 Jahren können Sie dann die deutsche Rente beziehen.

Anmerkung :

- Sollte Ihre Arbeitszeit unter der in diesem Land erforderlichen Mindestversicherungszeit für den Bezug der Leistungen in diesem Land liegen (5 Jahre in Deutschland, 10 Jahre in Luxemburg), wird lediglich die Teilrente berechnet;

- Sollte die Summe der von den einzelnen zuständigen Staaten zu gewährenden Leistungen unter dem von der Gesetzgebung des Wohnsitzstaats vorgesehen Mindestbetrag liegen, zahlt der zuständige Träger dieses Staats eine Rentenzulage aus.

- Formalitäten : Wo ist der Antrag zu stellen?

Sie müssen bei der Kasse Ihres Wohnortes lediglich einen Antrag stellen. Diese unternimmt dann in der Regel die Schritte, die für die Feststellung der Ihnen in den anderen Mitgliedstaaten zustehenden Rentenleistungen notwendig sind.

- Zuständige Träger :

- in Deutschland :

• Die Landesversicherungsanstalt (LVA) für Arbeiter und Handwerker

- die LVA Rheinland-Pfalz ist allein zuständig für Arbeiter, die in Frankreich (sobald die LVA Saarland nicht zuständig ist) und in Luxemburg gearbeitet haben.

- die LVA Saarland ist allein zuständig für Grenzgänger, die zwischen dem Saarland und Lothringen sowie zwischen Lothringen und dem Saarland pendeln).

• die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin

- in Belgien :die Gemeindeverwaltung des Wohnortes

- in Frankreich :

• Ile de Frankreich: Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Altersversicherungskasse für unselbstständige Arbeitnehmer)

• Andere Region außer Elsass-Moselle: Caisse régionale d’Assurance Maladie (Regionale Krankenversicherungskasse)

• Elsass-Moselle: Caisse Régionale d’Assurance Vieillesse (Regionale Altersversicherungskasse)

- in Luxemburg : Die Alterkasse, bei der Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags, versichert sind.

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--> Soziale Absicherung der Rentenempfänger;

Als Rentenbezieher(in) haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Wohnsitzstaat, diese Leistungen können auch von Ihren Familienangehörigen beansprucht werden.

+ Sollten Sie eine Rente aus mehreren Staaten beziehen, ddarunter auch aus Ihrem Wohnsitzland, haben Sie und Ihre Familienangehörigen Anspruch auf ärztliche Leistungen in diesem Staat.

+ Sollten Sie in einem Staat wohnen, der Ihnen keine Rente gewährt, können Sie und Ihre Familienangehörigen dort Gesundheitsleistungen erhalten, falls Sie in einem der Länder, das Ihnen die Rente zahlt, Anspruch auf Pflegeleistungen haben.

Die Pflegeleistungen werden Ihnen gemäß der Gesetzgebung Ihres Wohnsitzstaates gewährt. Die Kosten werden vom Land übernommen, in dem Sie am längsten oder zuletzt versichert waren.

Um Pflegeleistungen beanspruchen zu können, müssen Sie sich und Ihre Familienangehörigen bei der Krankenkasse Ihres Wohnsitzstaats anmelden. Hierfür ist der europäische Vordruck E 121 vorzulegen, der von der Krankenkasse des Landes ausgestellt wird, das Ihnen die Rente auszahlt.

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--> Besteuerung der Rentenleistungen

• Frankreich/Luxemburg, Deutschland/Frankreich

Die von einem der Staaten ausgezahlten Rentenleistungen sind in diesem Staat steuerpflichtig. Sollten Sie daher in Frankreich wohnen und eine luxemburgische Rente beziehen, werden diese in Luxemburg an der Quelle versteuert.

• Belgien/ Frankreich, Belgien/Luxemburg

Die Rentenleistungen der Privatwirtschaft sind im Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers steuerpflichtig. Sollten Sie daher eine belgische Rente beziehen und in Frankreich wohnen, werden die Steuern darauf in Frankreich eingezogen und nicht in Belgien an der Quelle erhoben.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

BfA  Saarbrücken (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte : employés et cadres)
Grossherzog-Friederich Strasse, 16-18
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 93 70 0
fax: 00 49 / 681 93 70 190
http://www.bfa.de/

Auskunfts—und Beratungstelle der LVA für das Saarland
Für Arbeiter und Angestellte
Martin-Luther-Strasse, 2-4
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00  49 / 681 30 93 135
fax: 00 49 / 681 30 93 599
http://www.lva-fuer-das-saarland.de

LVA Rheinland-Pfalz
Eichendorffstrasse, 4-6
D-67 346 SPEYER
tel : 00 49 / 62 32 170
fax : 00 49 /  62 32 17 2589
http://www.lva-rheinland-pfalz.de

~ Belgien

Office national des Pensions
Tour du Midi
B-1060 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 529 21 11
http://www.onprvp.fgov.be/

Office National des Pensions
Bureau régional Luxembourg
Rue des Déportés 50
B-6700 ARLON
tel : 00 32 / 63 24 01 20
fax : 00 32 / 63 24 01 38

~ Frankreich

CRAVTS (Alsace-Moselle)
Agence de Metz
9, rue du Grand Cerf
F-57 000 METZ
tel : 00 33 / 3 87 75 18 80
fax: 00 33 / 3 87 74 63 10
http://www.cnav.fr/

CRAM Nord Est (pour les départements autres que Bas-Rhin, Haut-Rhin, Moselle)
83- 85, rue de Metz
F-54 073 NANCY Cedex
tel : 00 33 3 83 34 49 49
fax : 00 33 / 3 83 34 49 90
http://www.cram-nordest.fr/

~ Luxemburg

Etablissement d’Assurance contre la Vieillesse et l’Invalidité
125, route d’Esch
L-2977 Luxembourg
tel : 00 352 / 26 19 141
fax : 00 352 / 49 53 53
http://www.avi.lu/

Caisse de Pension des Employés Privés
1 A, boulevard Prince Henri
L-2096 Luxembourg
tel : 00 352 / 22 41 41 1
fax: 00 352 / 22 41 41 368
http://www.cpep.lu/

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion

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