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Letzte Aktualisierung : 15/09/2005 

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten   |   Besteuerung des Einkommens   |   Berufsunfähigkeitsrente   |   Altersrente   |   Aufenthaltsbedingungen   |   Kranken- und mutterschaftsversicherung   |   Arbeitslosenversicherung   |   Familienleistungen

 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

--> Definitionen
--> Allgemeines
--> Formalitäten
--> Leistungen
--> Besteuerung der Geldleistungen
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> Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates während der Erwerbsunfähigkeit
--> Nützliche Adressen

--> Definitionen

Arbeitsunfall: Unfall, der sich während oder infolge der Arbeitstätigkeit ereignet.

Berufskrankheit: Krankheit, die von jedem Mitgliedstaat als solche anerkannt wird und in einer von diesem Staat aufgestellten Liste aufgeführt ist.

Wegeunfall: Als Wegeunfall gilt jeder Unfall, der auf dem Hin- oder Rückweg sowie auf dem normalen und üblichen Weg zwischen dem Beschäftigungsort und Ihrem Wohnsitz erfolgt. Jeder Staat kann diese Definition auf andere Orte ausdehnen: Ausbildungsort, Verpflegungsort, Kinderbetreuungsstelle usw…

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--> Allgemeines

Grundprinzipen

Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Beschäftigungsstaates.

Wegeunfälle, die sich außerhalb des Beschäftigungsstaates ereignet haben, gelten als Unfälle, die auf dem Gebiet des Beschäftigungsstaates erfolgt sind.

Ausnahmen

• Entsandte Arbeitnehmer (d.h. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen in einen Mitgliedstaat, der nicht mit Wohnortsstaat identisch ist, für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten entsandt) unterliegen auch nach ihrer Entsendung der Gesetzgebung des Landes, von dem aus sie entsandt wurden (sie müssen im Besitz des Formulars E 101 sein).

 • Arbeitnehmer internationaler Transportunternehmen unterliegen, von einigen Ausnahmen abgesehen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Firma ihren Sitz hat (sie müssen über den Vordruck E 110 verfügen).

Sonderfälle

Berufskrankheiten: Ist ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten denselben Risiken ausgesetzt, erhält dieser die Leistungen vom letzten Staat, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wurde, insofern nach dessen Gesetzgebung die Bedingungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind. Um die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen gemäß seinen Rechtsvorschriften (Meldefrist, Tätigkeitsdauer) zu beurteilen, berücksichtigt der zuständige Staat bei Bedarf die Dauer, während derer die Person eine vergleichbare Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat. Die erste ärztliche Bescheinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, kann gegebenenfalls vom zuständigen Träger so betrachtet werden, als ob sie auf seinem eigenen Gebiet ausgestellt worden wäre.

Achtung ! es gibt Sonderregelungen zur Aufteilung der Geldleistung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere bei sklerogener Pneumokoniose.

Verschlimmerung einer entschädigten Berufskrankheit

Ihre Krankheit hat sich verschlimmert und:

Sie haben keine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, die diese verschlimmern kann: die staatliche Einrichtung, welche die Leistungen erbringt, zahlt Ihnen ebenfalls die Zulage, auf die Sie Anspruch haben

Sie sind nach der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaates einer solchen Erwerbstätigkeit nachgegangen: der Träger des ersten Staates erbringt Ihnen die fälligen Leistungen, während die Einrichtung des zweiten Staates Ihnen eine Zulage zahlt.

Achtung ! es gibt Sonderregelungen zur Aufteilung der Kosten unter den Mitgliedstaaten, insbesondere bei sklerogener Pneumokoniose.

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--> Formalitäten

Deutschland: Sie müssen Ihren Arbeitgeber sofort nach dem Unfall oder der Arbeitsunterbrechung wegen Berufskrankheit benachrichtigen. Der Arbeitgeber muss dann diese Information unverzüglich an die Berufsgenossenschaft weiterleiten.

Belgien  : Sie müssen Ihren Arbeitgeber sofort nach dem Unfall oder der Arbeitsunterbrechung wegen Berufskrankheit benachrichtigen. 

Bei einem Unfall muss dieser durch den Arbeitgeber, Sie selbst oder einen Familienangehörigeren mittels eines Sondervordrucks binnen 10 Werktagen beim Versicherer (oder beim Fonds des Accidents du Travail /Fonds für Arbeitsunfälle/ im Falle von nichtversicherten Personen) und beim zuständigen Inspektor für Arbeitssicherheitsfragen gemeldet werden.

Bei einer Berufskrankheit müssen Sie vorzugsweise per Einschreiben den Fonds des Maladies Professionnelles (Fonds für Berufskrankheiten) mittels eines ordentlichen Formulars in Kenntnis setzen.

Frankeich  : Bei einem Unfall müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb der nächsten 24 Stunden (außer wenn höhere Gewalt vorliegt) informieren. Er muss dann den Unfall binnen 48 Stunden bei der CPAM (Caisse Primaire d'Assurance Maladie/Ortskrankenkasse) melden und Ihnen ein Unfallblatt aushändigen, das Ihnen eine kostenlose Behandlung ermöglicht.

Bei Berufskrankheit müssen Sie diese innerhalb von 14 Tagen nach der Arbeitsunterbrechung melden.

Luxemburg  : Sie müssen Ihren Arbeitgeber benachrichtigen und ihm binnen drei Tagen nach Arbeitsunterbrechung den ersten Teil der ärztlichen Bescheinigung aushändigen, den zweiten Teil müssen Sie an Ihre Krankenkasse übermitteln.

Achtung ! Falls Sie Grenzgänger sind, müssen Sie sich das Formular E 123 besorgen, das Ihren Anspruch auf Leistungen in Ihrem Wohnort bescheinigt und beim zuständigen Träger Ihres Versicherungslandes erhältlich ist (Arbeitnehmer internationaler Transportunternehmen erhalten von ihrem Arbeitgeber den Vordruck E 110).

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--> Leistungen

1- Sachleistungen: Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Pflegeleistungen, die von den zuständigen Einrichtungen erbracht werden (Zahnpflege, medizinische Pflege, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, usw...). Die Sachleistungen werden in der Regel vom Träger des Wohnortsstaates entsprechend der dort geltenden Gesetzgebung erbracht, jedoch auf Kosten des Mitgliedschaftsstaates.

Als Grenzgänger können Sie jedoch in Ihrem Wohnland oder in Ihrem Versicherungsland behandelt werden, als ob Sie dort wohnen würden.

Sie haben die freie Wahl des Arztes (außer in Belgien bei einem Arbeitsunfall, falls der Betrieb oder der Versicherer über eine komplette und anerkannte medizinische Abteilung verfügt, und in Deutschland, wo Sie einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Arzt aufsuchen müssen).

Die Behandlungsdauer ist unbegrenzt.

2- Geldleistungen: Es handelt sich um Geldabfindungen, die bei Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt werden. Die Geldleistungen werden vom Träger des Beschäftigungsstaates erbracht.

Deutschland : Das Krankengeld wird während einer Dauer von bis zu 78 Wochen ausgezahlt. Danach wird eine Rente gewährt, falls die kranke oder unfallgeschädigte Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % nachweisen kann. Diese Rente kann ihr bereits ab der 27. Woche gewährt werden, falls dann ein Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt.

Belgien : Das Krankengeld wird bis zur Heilung oder Konsolidierung ausgezahlt. Als Grundlage für die Feststellung der Konsolidierung dient eine ärztliche Bescheinigung und eine Vereinbarung zwischen der kranken bzw. unfallgeschädigten Person und dem Versicherer. Die betreffende Person erhält eine Jahreszulage, die nach drei Jahren durch eine Leibrente ersetzt wird.

Bei Berufskrankheit erfolgt die erste Zahlung erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Tagen.

Frankreich : Das Krankengeld wird bis zur Heilung oder Konsolidierung ausgezahlt. Das Datum der Konsolidierung wird von der CPAM auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung festgesetzt und ermöglicht die Gewährung einer Rente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Luxemburg : Das Krankengeld wird während dreizehn Wochen ausgezahlt, danach kann die kranke bzw. unfallgeschädigte Person einen Rentenantrag stellen.

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--> Besteuerung der Geldleistungen

Deutschland: Die Leistungen werden in der Regel nicht besteuert

Belgien: Besteuerung der Leistungen.

Frankreich: Keine Besteuerung der Leistungen.

Luxemburg: Die in den ersten 13 Wochen bezogenen Leistungen sind steuerpflichtig. Die danach gewährten Rentenbeträge sind steuerfrei.

--> Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates während der Erwerbsunfähigkeit

Der Leistungsanspruch wird bei Zustimmung der zuständigen Einrichtung aufrechterhalten für Personen, die sich während ihrer Erwerbsunfähigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten oder ihren Wohnsitz dorthin verlegen oder sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um sich dort behandeln zu lassen.

Die Sachleistungen werden auf Kosten des zuständigen Trägers von der Einrichtung des Aufenthalts- bzw. Wohnortes erbracht und dies nach deren eigenen Rechtsvorschriften. Die Dauer der Leistungserbringung hängt allerdings von der Gesetzgebung des zuständigen Staates ab.

Die entsprechend den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgelegten Geldleistungen werden entweder vom zuständigen Träger oder auf deren Kosten vom Träger des Aufenthalts- bzw. Wohnortes ausgezahlt.

• Formalitäten:

Um Anspruch auf Sachleistungen in Ihrem Aufenthaltsort zu haben, müssen Sie das Formular E 123 (E 110 für Arbeitnehmer internationaler Transportunternehmen) vorlegen.

Falls Sie im Staat arbeiten, in dem Sie sich aufhalten (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit), und dort Anspruch auf Geldleistungen haben wollen, müssen Sie innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Erwerbsunfähigkeit eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
alte Heerstrasse, 111
D-53 757 ST AUGUSTIN
tel : 00 49 / 22 41 23 101
fax : 00 49 / 22 41 23 113 33
http://www.hvbg.de

~ Belgien

Fonds des accidents du Travail
Rue du Trône, 100 B
B-1050 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 506 84 11
fax : 00 32 / 2 506 84 15
http://socialsecurity.fgov.be/faofat/

Fonds des Maladies Professionnelles
Avenue de l’Astronomie 1
B-1030 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 226 62 11
fax : 00 32 / 2 219 19 33
http://www.fmp-fbz.fgov.be/

~ Frankreich

CPAM Nancy
5 à 9, boulevard Joffre
F-54047 NANCY Cedex
tel : 00 33 / 3 83 85 50 00
fax: 00 33 / 3 83 44 42 56
http://www.cnamts.fr/

CPAM Longwy
3, avenue Poincaré
F-54 401 LONGWY Cedex
tel : 00 33 / 3 82 25 21 21
fax : 00 33 / 3 82 23 81 40

CPAM Metz
18 – 22,  rue Haute Seille
F-57 751 METZ Cedex 9
tel : 00 33 / 3 87 39 36 36
fax:  00 33 / 3 87 76 15 71

CPAM Sarreguemines
2,  rue de l’Ecole
BP 31169
F-57 217 SARREGUEMINES Cedex
tel : 00 33 3 87 95 80 00
fax : 00 33 / 3 87 98 28 06

CPAM Thionville
2, allée Bel Air
F-57 128 THIONVILLE Cedex
tel : 00 33 / 3 82 55 94 00
fax : 00 33 / 3 82 55 94 99

Für Grenzgänger :

CPAM / Service EEE
15, rue Voltaire
F-57300 HAGONDANGE
tel :  00 33 / 3 87 70 87 17
fax :  00 33 / 3 87 71 38 12

~ Luxemburg

Association d’assurance contre les accidents
125, route d’Esch
L-2976 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 26 19 151
fax : 00 352 / 40 82 68
http://www.etat.lu/MSS/

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion.

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