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Letzte Aktualisierung : 21/01/2005 

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Invaliditätsrente

--> Definitionen der Invalidität
-->Die beiden Invaliditätsrentensysteme
--> Invaliditätsrate
--> Die Berechnung des Rentenbetrags
--> Rentenantrag
--> Verschlimmerung der Invaliditätszustandes
--> Ersetzung der Invaliditätsrente durch die Altersrente
--> Sach- und Geldleistungen
-->Nützliche Adressen

-- > Definitionen der Invalidität

Es gibt keine übereinstimmende Definition der Invalidität in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Als invalid gelten::

~  Deutschland:

Teilarbeitsunfähigkeit: Versicherte, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr fähig sind, während einer unbestimmten Zeit, länger als 6 Stunden täglich, unter den gewöhnlichen Arbeitsmarktbedingungen zu arbeiten.

Vollarbeitsunfähigkeit: Versicherte, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr fähig sind, während einer unbestimmten Zeit, länger als 3 Stunden täglich, unter den gewöhnlichen Arbeitsmarktbedingungen zu arbeiten.

~  Belgien

Versicherte, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens nur noch ein Drittel des Normalgehalts eines Arbeitnehmers derselben Kategorie und mit gleichwertiger Ausbildung verdienen können. (Mindestgrad: 66,6%)

~  Frankreich

Versicherte, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens nur noch ein Drittel des Normalgehalts eines Arbeitnehmers derselben Kategorie und mit gleichwertiger Ausbildung in derselben Region verdienen können.

~  Luxemburg

Versicherte, die infolge einer längeren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Überbeanspruchung einen Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit erlitten haben, so dass sie nicht in der Lage ist, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen oder einen anderen Beruf auszuüben, der ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht. (Mindestgrad: 66,66 %)

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-- >Die beiden Invaliditätsrentensysteme

Die Invaliditätsrente kann unter Berücksichtigung Ihrer Beitragszeit oder unabhängig von dieser auf Grund einer bestehenden Versicherung bei Beginn der Invalidität berechnet werden (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit).

In beiden Fällen ist eine Mindestbeitragszeit, die auch "Anwartschaftszeit" genannt wird, erforderlich, um den Anspruch auf die Rente zu begründen. Diese Dauer variiert von einem Staat zum andern.

Luxemburg :  12 Monate während der 3 Jahre vor der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch einen Arzt.

Deutschland : 5 Jahre (davon drei Jahre als Versicherter bei einer gesetzlichen Krankenkasse).

Belgien : 6 Monate bei mindestens 120 gearbeiteten oder gleichgestellten Tagen (Erwerbslosigkeit)

Frankreich : 12 Monate.

- Das auf dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beruhende System (Typ A)

Die Höhe Ihrer Rente hängt nicht von der Versicherungsdauer ab: Sie beziehen denselben Betrag, gleichgültig, ob Sie 5 oder 20 Jahre versichert waren. Sie müssen jedoch bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit versichert sein, um Anspruch auf die Leistungen zu haben.

Beispiel: die Versicherungssysteme in Belgien und Frankreich.

- Das auf der Versicherungsdauer beruhende System (Typ B)

Die Invaliditätsrente wird nach demselben Prinzip wie die Altersrente berechnet: je länger die Beitragszeit vor der Invalidität, desto höher der Betrag Ihrer Rente. Auch wenn Sie bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert sind, haben Sie Anspruch auf eine Rente, die auf der Basis Ihrer Versicherungsdauer bemessen wird.

Beispiel: das deutsche und luxemburgische System.

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--> Invaliditätsrate

Die von der Kasse eines Mitgliedsstaates getroffene Entscheidung bezüglich Ihres Invaliditätszustandes wird nicht systematisch von den Kassen der anderen Mitgliedsstaaten übernommen. Sie können zum Beispiel in Ihrem Beschäftigungsstaat als invalid und in Ihrem Wohnortsstaat als erwerbsfähig gelten.

Dennoch haben sich Belgien, Frankreich und Luxemburg darauf geeinigt, die Kriterien des Invaliditätszustandes für das allgemeine Versicherungssystem in Einklang zu bringen. Bei Übereinstimmung gilt die Entscheidung einer Einrichtung aus einem der drei Staaten auch für die Einrichtungen der beiden anderen Länder. Mit Deutschland wurde keine Vereinbarung dieser Art getroffen.

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--> Die Berechnung des Rentenbetrags

-  Sie waren nur in einem Land versichert:

Die Höhe Ihrer Invaliditätsrente wird nach den Rechtsvorschriften dieses Landes berechnet, als ob Sie dort wohnen würden.

-  Sie waren mindestens in zwei Ländern versichert:

Vorbemerkung zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten: Um die Höhe Ihrer Rente zu bestimmen, werden alle in den Mitgliedsstaaten des EWR zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als ob Sie diese in dem Mitgliedsstaat abgeleistet hätten, in dem Sie Ihren Rentenantrag gestellt haben.

Beim selben System-Typ

• Typ A:   Wenn Sie ausschließlich in Ländern versichert waren, wo der Rentenbetrag vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abhängt, werden Sie nur eine Rente vom Staat beziehen, in dem Sie bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit versichert waren.

•Typ B : Sie beziehen eine Rente von jedem Staat, in dem Sie versichert waren

- Falls Ihr Anspruch in einem Staat begründet ist, ohne dass Sie in einem anderen Staat abgeleistete Versicherungszeiten heranziehen müssen, wird die Höhe Ihrer Rente dem höchsten der beiden folgenden Beträge entsprechen:

* nach den nationalen Rechtsvorschriften berechnete Rente

* Rente, die Sie in diesem Staat beanspruchen könnten, wenn Sie dort alle Ihre Versicherungszeiten abgeleistet hätten, proportional zu Ihrer Beitragszeit in diesem Staat.

-  Sollte Ihr Anspruch in einem Staat nur bei Anrechnung der in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten begründet sein, werden Sie die Rente beziehen, die Sie in diesem Staat beanspruchen könnten, wenn Sie dort alle Ihre Versicherungszeiten abgeleistet hätten, proportional zu Ihrer Beitragszeit in diesem Staat.

Bei beiden System-Typen

Bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit:

Sie sind in einem Land versichert, wo die Berechnung der Rente auf dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Typ A) beruht, aber Sie waren in einem Land versichert, wo die Rente von der Beitragszeit abhängt (Typ B);

Bsp. .Luxemburg bzw. Deutschland, dann Frankreich bzw. Belgien: Sie werden Ihre Invaliditätsrente in einem Staat des Typs A beziehen, wenn Sie gleichzeitig drei Bedingungen erfüllen:

- Sie beziehen keine Altersrente,
- Sie brauchen Ihre nach den Gesetzgebungen des Typs B zurückgelegten Versicherungszeiten nicht heranzuziehen,
- Sie erfüllen nach der Gesetzgebung des Typs B, der Sie unterlagen, nicht die für die Begründung der Ansprüche erforderlichen Bedingungen.

Sollte mindestens eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, werden Sie eine Rente von jedem Staat beziehen, in dem Sie versichert waren, und dies proportional zu den in diesem Staat abgeleisteten Versicherungszeiten.

Sie sind in einem Land versichert, wo die Rente von der Beitragszeit abhängt (Typ B), aber Sie waren zuvor in einem Land versichert, in dem diese vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abhängt (Typ A).

Bsp. Frankreich bzw. Belgien, dann Luxemburg bzw. Deutschland. Sie beziehen eine Rente von jedem Staat, und dies proportional zu Ihrer Beitragszeit im betreffenden Staat.

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--> Rentenantrag

Der Antrag ist bei der Einrichtung des Staates zu stellen, in dem die Arbeitsunfähigkeit gemeldet wurde, oder bei der Einrichtung des Wohnlandes, die den Antrag dann weiterleitet. 

Deutschland : Landesversicherungsanstalt (LVA).
Belgien : INAMI (Institut National d’Assurance Maladie Invalidité/Landesanstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) oder Zusatzkasse.

Wenn Sie nach einer Erwerbsunfähigkeitsdauer von einem Jahr (Dauer, während der Sie Krankengeld bezogen haben) keine neue Arbeit aufnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Invaliditätsabfindung zu stellen.

Grenzgänger mit Wohnsitz in Belgien und Arbeitsplatz in Luxemburg: Gemäß den Regelungen des belgisch-luxemburgischen Sozialabkommens vom 24. März 1994 beziehen Sie eine Invaliditätsrente von der luxemburgischen Kasse während des ersten Jahres nach Feststellung der Invalidität durch eine medizinische Abteilung des Großherzogtums. Nach Ablauf der einjährigen Frist wird Ihnen die Rente von Ihrer belgischen Zusatzkasse gezahlt.

Frankreich: CPAM (Caisse Primaire d'Assurance Maladie/Ortskrankenkasse).

Luxemburg : Etablissement d'Assurance contre la Vieillesse et l'Invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt / für Arbeiter); Caisse de Pension des Employés Privés (Rentenkasse der Privatangestellten / für Angestellte)

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--> Verschlimmerung der Invaliditätszustandes

Seit Erhalt der Rente unterlagen Sie ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs A

Wenn Sie seither keinen anderen Rechtsvorschriften unterlagen, wird der Staat, der Ihnen die Rente zahlt, die Betragsdifferenz übernehmen.

Falls Sie seither anderen Rechtsvorschriften unterlagen, wird der Rentenbetrag vom Staat berechnet, in dem Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die zur Verschlimmerung geführt hat. Sollte dieser neue Betrag unter demjenigen liegen, den Sie vor der Verschlimmerung bezogen haben, wird der Staat, der Ihnen den ersten Betrag auszahlte, eine der Differenz entsprechende Zulage gewähren.

Seit Erhalt der Rente unterlagen Sie einer oder mehreren Gesetzgebungen des Typs B

Wenn Sie keinen neuen Rechtsvorschriften unterlagen, wird der Rentenbetrag neu berechnet und von denselben Einrichtungen in denselben Proportionen ausgezahlt.

Wenn Sie seither anderen Gesetzgebungen unterlagen, wird der Rentenbetrag neu berechnet, als ob Sie vorher nie eine Invaliditätsleistung bezogen hätten (um so alle Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen), und von jedem Staat proportional zur Beitragszeit gezahlt.

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--> Ersetzung der Invaliditätsrente durch die Altersrente

Die Invaliditätsrente wird mit Erreichung des Pensionsalters aufgehoben und durch die Altersrente ersetzt.

Falls Sie in mehreren Mitgliedsstaaten versichert waren, wird Ihre Invaliditätsrente in eine Altersrente mit denselben Bedingungen umgewandelt. Wenn Sie gleichzeitig nicht die von den verschiedenen Gesetzgebungen geforderten Kriterien erfüllen, werden Sie weiter die Invaliditätsleistungen vom Staat/von den Staaten beziehen, für welchen/welche die Bedingungen noch nicht erfüllt sind, während die anderen Staaten Ihnen die Altersleistungen erbringen werden.

Falls Sie nur in einem Staat versichert waren, werden Sie Altersleistungen erhalten, wenn Sie die von dieser Gesetzgebung geforderten Bedingungen (Altersbedingungen beispielsweise) erfüllen.

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--> Sach- und Geldleistungen

Als Rentenempfänger haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Wohnortsstaat für sich selbst und für Ihre Familienangehörigen.

Falls Sie eine Rente in mehreren Ländern beziehen, darunter auch in Ihrem Wohnland, werden Ihnen selbst und Ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates ärztliche und finanzielle Leistungen gewährt.

• Falls Sie in einem Staat wohnen, der Ihnen keine Rente auszahlt, haben Sie und Ihre Familienangehörigen dort Anspruch auf Gesundheitsleistungen, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass Sie Anspruch auf Gesundheitsleistungen in einem der Länder haben, das Ihnen eine Rente gewährt.

Die Pflege- und Geldleistungen werden Ihnen nach den Rechtsvorschriften Ihres Wohnortsstaates gewährt, außer bei den belgisch-luxemburgischen Grenzgängern. Diese Ausnahme ist ein Ergebnis des Sozialabkommens zwischen Luxemburg und Belgien.

Die Kosten werden vom Land übernommen, in dem Sie am längsten oder zuletzt versichert waren.

Um Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben, müssen Sie sich und Ihre Familie bei der Krankenkasse Ihres Wohnortsstaates anmelden und das europäische Formular E 121 vorlegen, das von der Krankenkasse des leistungserbringenden Landes ausgestellt wird.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

BfA  Saarbrücken
(Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
Grossherzog-Friederich Strasse, 16-18
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel :00 49 / 681 93 70 0
fax: 00 49 / 681 93 70 190
http://www.bfa.de

Auskunfts—und Beratungstelle der LVA für das Saarland
Für Arbeiter und Angestellte
Martin-Luther-Strasse, 2-4
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 30 93 135
fax: 00 49 / 681 30 93 599
http://www.lva-fuer-das-saarland.de

LVA Rheinland-Pfalz
Eichendorffstrasse, 4-6
D-67 346 SPEYER
tel : 00 49 / 62 32 170
fax : 00 49 /  62 32 17 2589
http://www.lva-rheinland-pfalz.de

~  Belgien

INAMI (Institut National d’Assurance Maladie Invalidité)
Avenue de Tervuren, 211
B-1150 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 739 71 11
fax : 00 32 / 2 739 72 91
http://www.inami.be

Service des indemnités et Service du contrôle médical
Rue des déportés, 50
B-6700 Arlon
tel : 00 32 / 63 22 05 98
fax : 00 32 / 63 22 05 99

~   Frankreich

CPAM Nancy
5 à 9, boulevard Joffre
F-54047 NANCY Cedex
tel : 00 33 / 3 83 85 50 00
fax: 00 33 / 3 83 32 27 19
http://www.cnamts.fr/

CPAM Longwy
3, avenue Poincaré
F-54 401 LONGWY Cedex
tel : 00 33 / 3 82 25 21 21
fax : 00 33 / 3 82 23 81 40
http://www.cnamts.fr/

CPAM Metz
18 – 22,  rue Haute Seille
F-57 751 METZ Cedex 9
tel : 00 33 / 3 87 39 36 36
fax :  00 33 / 3 87 76 15 71
http://www.cpam-metz.com

CPAM Sarreguemines
2,  rue de l’Ecole
BP 31169
F-57 217 SARREGUEMINES Cedex
tel : 00 33 3 87 95 80 00
fax : 00 33 / 3 87 98 28 06
http://www.cnamts.fr/

CPAM Thionville
2, allée Bel Air
F-57 128 THIONVILLE Cedex
tel : 00 33 / 3 82 55 94 00
fax : 00 33 / 3 82 55 94 99
http://www.cnamts.fr/

~   Luxemburg

Office des Assurances sociales
Etablissement d’assurance contre la vieillesse et l’invalidité
125, rte d’Esch
L- 1471 Luxembourg
tel : 00 352 / 26 19 141
fax : 00 352 / 49 53 53
http://www.avi.lu

Caisse de pension des employés privés
1, A Boulevard Prince Henri
L – 1724 Luxembourg
tel : 00 352 / 22 41 41 1
fax : 00 352 22 41 41 368
http://www.cpep.lu

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