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Letzte Aktualisierung : 21/01/2005 

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Die Aufenthaltsbedingungen

Warnung : Die im Folgenden dargelegten Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

--> Ein Grundprinzip: Die Freizügigkeit
--> Aufenthalt von weniger als 3 Monaten
--> Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
--> Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
--> Lage der Grenzgänger
--> Nützliche Adressen

-> Ein Grundprinzip: Die Freizügigkeit

Bürger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben das Recht, sich innerhalb dieses Raums frei zu bewegen, gleichgültig aus welchem Grund.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit setzt keine Arbeitserlaubnis voraus. Das Aufenthaltsrecht unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen.

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--> Aufenthalt von weniger als 3 Monaten

Das Aufenthaltsrecht ist frei für einen Zeitraum von 3 Monaten. Der Besitz eines Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses ist ausreichend.

Allerdings unterliegt in bestimmten Staaten das Aufenthaltsrecht einer Meldepflicht.

~ Deutschland

Sollten Sie in Deutschland, selbst für eine Dauer von weniger als Monaten, ansässig werden, müssen Sie sich binnen 8 Tagen nach Bezug Ihrer Wohnung beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde melden. Sie werden dort eine Meldebescheinigung ausfüllen, die Sie später für zahlreiche Formalitäten und insbesondere bei der Eröffnung eines Bankkontos vorlegen müssen.

~ Belgien

Falls Sie sich in Belgien niederlassen, müssen Sie sich innerhalb von 8 Tagen nach Ihrer Ankunft registrieren lassen. Diese Anmeldung muss bei der kommunalen Behörde des Ortes, in dem Sie wohnen, erfolgen und Sie müssen hierfür einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorlegen. Die Gemeindeverwaltung wird Ihnen dann eine Meldebescheinigung aushändigen.

~ Luxemburg

Falls Sie in Luxemburg ansässig werden, müssen Sie sich binnen 8 Werktagen nach Ihrer Ankunft bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes anmelden. Dort erhalten Sie als Bescheinigung eine Kopie Ihres Meldeformulars.

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--> Aufenthalt von mehr als 3 Monaten

In Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Achtung ! Das Aufenthaltsrecht ist zwar frei während drei Monaten, aber einige Staaten setzen bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten eine Meldepflicht voraus (siehe Aufenthalt von weniger als drei Monaten).

Für den Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung sind verschiedene Papiere vorzulegen, die je nach Ihrer Situation variieren können. Sie müssen, gleichgültig welcher Kategorie Sie angehören, ein Ihre Identität nachweisendes Dokument sowie eine von der Anmeldebehörde Ihres Wohnsitzes ausgestellte Meldebescheinigung vorweisen.

~ Falls Sie unselbstständiger Arbeitnehmer sind, müssen Sie im Besitz eines Einstellungsnachweises sein.

~ Als Studierender müssen Sie für sich selbst wie für Ihre Familie den Nachweis ausreichender Einkünfte und einer Kranken- und Mutterschaftsversicherung erbringen (es genügt eine einfache Erklärung, die Vorlage von Belegen ist nicht mehr erforderlich). Sie müssen außerdem nachweisen, dass Sie an einer Hochschule eingeschrieben sind.

~ Falls Sie nicht berufstätig sind (Arbeitsuchender, Rentner, Pensionsempfänger, usw…), müssen Sie den staatlichen Behörden eine Erklärung abgeben, dass Sie zur Versorgung von sich selbst und Ihrer Familie über ein ausreichendes Auskommen sowie eine Kranken- und Mutterschaftsversicherung verfügen (hierfür sind Belege zur Herkunft, zur Art und zur Dauerhaftigkeit Ihrer Einkünfte und Ihrer Sozialversicherung vorzuweisen).

Ihre Familienangehörigen (Ehepartner, versorgungsberechtigte Kinder und Verwandte in aufsteigender Linie), die EU-Staatsbürger sind, erhalten unter denselben Bedingungen wie Sie selbst eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen einen gültigen Pass oder Personalausweis, eine Urkunde des Herkunftsstaates mit dem Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses sowie eine Bescheinigung Ihrer Unterhaltspflicht oder ihrer Unterbringung bei Ihnen vorlegen.

Für Ihre Familienangehörigen, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaaten stammen, kann ein Visum verlangt werden, wobei alles unternommen wird, um dessen Ausstellung zu vereinfachen.

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--> Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung

Für Erwerbstätige hat die Aufenthaltsgenehmigung eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren (10 Jahre in Frankreich). Danach muss sie von Rechts wegen erneuert werden.

Bei Studierenden gilt die Aufenthaltsgenehmigung während des ganzen Studiums, sofern die betreffende Ausbildung mindestens ein Jahr dauert. Beträgt die Ausbildungsdauer mehr als ein Jahr, gilt die Aufenthaltsgenehmigung 1 Jahr und muss alljährlich erneuert werden.

Für nicht berufstätige Personen (Arbeitslose, Rentner) ist die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung bei der ersten Ausstellung auf fünf Jahre begrenzt. Danach kann sie unter bestimmten Voraussetzungen erneuert werden.

Bei Familienagehörigen hängen sowohl die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsgenehmigung sowie die Regelungen zu deren Erneuerung von der Kategorie ab, welcher der Inhaber der ersten Aufenthaltsgenehmigung angehört.

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--> Lage der Grenzgänger

Grenzgänger (d.h. Personen, die in einem Land arbeiten, das nicht ihr Wohnland ist) besitzen ein Aufenthaltsrecht, ohne dass dafür die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist.

Der Beschäftigungsstaat hat jedoch die Möglichkeit, für seine Grenzgänger eine Sonderaufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren auszustellen, die automatisch erneuert werden kann: dies ist insbesondere der Fall für Belgien und Frankreich.

Falls Sie in einem dieser Staat beschäftigt sind, müssen Sie nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bei der am Beschäftigungsort zuständigen Verwaltung einen Grenzgängerausweis für EU-Bürger anfordern.

Ferner erwerben Arbeitnehmer, die nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat Grenzgänger werden (d.h. sie arbeiten in einem anderen Staat als ihrem Wohnortsstaat, in den sie gewöhnlich oder mindestens ein Mal pro Woche zurückkehren) nach dem gemeinschaftlichen Recht das Recht, im ersten Staat zu bleiben.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland : Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes

Belgien : Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes

Frankreich

    Préfecture de la Moselle
    9, place de la Préfecture
    F-57 000 METZ
    tel : 00 33 / 3 87 34 87 34
    fax : 00 33 / 3 87 34 87 63
    http://www.moselle.pref.gouv.fr/

    Préfecture de la Meurthe et Moselle
    1, rue Préfet Claude Erignac
    F-54038 NANCY Cedex
    tel : 00 33 / 3 83 34 26 26
    fax : 00 33 / 3 83 30 52 34
    http://www.meurthe-et-moselle.pref.gouv.fr/

~  Luxemburg : Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes

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