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Letzte Aktualisierung : 15/09/2005 

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Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung

Achtung : die folgenden Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

--> Allgemeines

--> Sonderfälle

1. Sie sind Grenzgänger
2. Sie sind entsandter Arbeitnehmer
3. Sie sind Wanderarbeitnehmer
4. Sie sind arbeitslos
5. Sie arbeiten gleichzeitig in mehreren Staaten
6. Sie halten sich vorübergehend im Ausland auf (nicht-beruflicher Aufenthalt)
7. Sie sind pensioniert

--> Nützliche Adressen

--> Allgemeines

1. Grundprinzipien

~ Ausübung der Erwerbstätigkeit in einem einzigen Staat

• Sie sind entsandter Arbeitnehmer: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten entsandt. Sie bleiben in Ihrem Herkunftsland versichert, vorausgesetzt Sie sind im Besitz des von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigten Formulars E 101.

Sie sind kein entsandter Arbeitnehmer: Sie sind im Beschäftigungsstaat versichert.

~ Ausübung von unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Ländern : Mitgliedschaft für alle Ihre Tätigkeiten bei der Krankenkasse eines einzigen Landes, das wie folgt bestimmt wird

• Falls Sie einen Teil Ihrer Tätigkeit in Ihrem Wohnortsstaat ausüben: Sie sind in Ihrem Wohnortsstaat versichert.

Falls Sie in Ihrem Wohnortsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben: Zuständig ist der Staat, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet oder, wenn Sie mehrere Arbeitgeber in mehreren Staaten haben, der Staat, in dem Sie ansässig sind.

~ Ausübung von unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten : Mitgliedschaft für alle Ihre Tätigkeiten bei der Krankenkasse eines einzigen Landes, das wie folgt bestimmt wird :

Falls Sie einen Teil Ihrer Tätigkeit in Ihrem Wohnortsstaat ausüben: Sie sind in Ihrem Wohnortsstaat versichert.

Falls Sie in Ihrem Wohnortsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben: Sie sind im Staat versichert, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.

~Gleichzeitige Ausübung selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeiten in mehreren Ländern:

Kassenmitgliedschaft in den beiden Beschäftigungsstaaten in folgenden Fällen:

- selbstständig in Belgien und unselbstständig in Frankreich, in Deutschland oder in Luxemburg;
- selbstständig in Frankreich und unselbstständig in Deutschland oder in Belgien;
- in der Landwirtschaft unabhängig beschäftigt in Frankreich und unselbstständig in Luxemburg, in Deutschland oder in Belgien.

• Kassenmitgliedschaft im Land der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in den anderen Fällen.

2. Bedingungen für den Leistungsanspruch

In Belgien und Frankreich hängt der Leistungsanspruch von der Arbeits- und Versicherungszeit ab, was weder in Luxemburg noch in Deutschland der Fall ist.

Formalitäten : Damit die im Land der letzten Kassenmitgliedschaft abgeleisteten Arbeits- oder Versicherungszeiten vom zuständigen Träger Ihres neuen Beschäftigungslandes angerechnet werden, müssen Sie (zur Begründung Ihres Anspruchs in Belgien oder in Frankreich) das Formular E 104 vorlegen (“Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten”).

Dieses Formular, in dem die nach den zuletzt geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeführt sind, wird Ihnen von der Krankenkasse oder der Zusatzkasse des Landes ausgestellt, in dem Sie zuletzt versichert waren.

3. Leistungen

1- Sachleistungen : Es handelt sich um gesetzlich festgelegte Pflegeleistungen, die von den zuständigen Einrichtungen erbracht werden (Zahnpflege, medizinische Pflege, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, usw...). Die Sachleistungen werden in der Regel vom Versicherungsträger des Wohnortsstaates entsprechend der dort geltenden Gesetzgebung erbracht, jedoch auf Kosten des Mitgliedschaftsstaates.

2- Geldleistungen : Es handelt sich um Geldabfindungen, die bei Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt werden. Die Geldleistungen werden vom Träger des Mitgliedschaftsstaates erbracht.

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--> Sonderfälle

1. Sie sind Grenzgänger

~ Definition

Nach dem Sozialversicherungsrecht (gemeinschaftliche Regelung) gilt als Grenzgänger jede (unselbstständig oder selbstständig beschäftigte) Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) arbeitet und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den diese gewöhnlich jeden Tag oder mindestens ein Mal pro Woche zurückkehrt.

Anmerkung : Grenzgänger, die von ihrem Arbeitgeber entsandt werden oder in ihrem Wohnortsstaat oder in einem anderen Staat eine Dienstleistung erbringen, bewahren während 4 Monaten ihren Grenzgängerstatus, selbst wenn sie in diesem Zeitraum nicht mindestens ein Mal pro Woche in ihren Wohnort zurückkehren.

~ Vorherige Formalitäten

• Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialen Versicherung des Landes, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

- in Deutschland : Ihr Arbeitgeber versichert Sie in der Regel bei der Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Beschäftigungsortes oder bei der Betriebskrankenkasse oder bei einer Innungskrankenkasse.

- in Belgien : Sie müssen sich persönlich bei einer belgischen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden.

- in Frankreich : Ihr Arbeitgeber versichert Sie bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (Ortskrankenkasse) Ihres Beschäftigungsortes.

- in Luxemburg : Ihr Arbeitgeber muss Sie beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (Allgemeines Sozialversicherungszentrum) versichern, das Sie bei der zuständigen Kasse anmeldet.

• Mitgliedschaft bei der sozialen Versicherung des Wohnlandes.

Sie müssen sich ebenfalls beim Versicherungsträger an Ihrem Wohnort (zuständige Kasse oder Zusatzkasse) melden, damit Sie und Ihre Familie Anspruch auf Sachleistungen (Gesundheitspflege) in Ihrem Wohnland haben können.

Formalität : Sie müssen das Formular E 106 für sich selbst und Ihre Familienangehörigen vorlegen.

Besonderheit für belgisch-luxemburgische Arbeitnehmer : Sie müssen das Formular BL 1 (anstelle von E 106) vorlegen, das von der Einrichtung des Beschäftigungslandes ausgestellt wird, um sich bei der Sozialversicherung ihres Wohnlandes anmelden zu können.

~ Anspruch auf Sachleistungen

• Sie sind die versicherte Person

Sie können zwischen der Behandlung in Ihrem Wohnland oder in Ihrem Beschäftigungsland wählen (im Gegensatz zum einfachen Wanderarbeitnehmer). In diesem Fall erhalten Sie die Leistungen entsprechend den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie sich behandeln lassen. Die Medikamente, Verbände, Brillen, Kleingeräte, Analysen und Laboruntersuchungen können grundsätzlich nur in dem Land ausgeliefert bzw. durchgeführt werden, in dem sie verschrieben wurden.

• Für Ihre Familienangehörigen und sonstige Anspruchsberechtigte

Sie können im Wohnland oder unter bestimmten Bedingungen im Beschäftigungsland Pflegeleistungen beanspruchen.

Anmerkungen :

- Grenzgänger mit Wohnsitz im Elsass oder in der Moselle können die Vorteile des lokalen Versicherungssystems geltend machen.
- Auf Grund eines belgisch-luxemburgischen Abkommens wird den Grenzgängern und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die sich in ihrem Wohnland behandeln lassen, vom Beschäftigungsland eine Zulage ausgezahlt.

~ Anspruch auf Geldleistungen

Die bei Arbeitsunterbrechung auf Grund von Krankheit oder eines außerberuflichen Unfalls fälligen Geldleistungen werden von der in Ihrem Beschäftigungsland zuständigen Krankenkasse (gesetzliche Krankenkasse oder Zusatzkrankenkasse) erbracht.

Formalitäten :

1- Dem Arbeitgeber muss binnen drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunterbrechung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden..

2- Zudem müssen Sie der für Ihren Wohnsitz zuständigen Krankenkasse innerhalb kürzester Zeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen.

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2. Sie sind entsandter Arbeitnehmer

~ Definition

Sie sind entsandter Arbeitnehmer: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten entsandt. Sie bleiben in Ihrem Herkunftsland versichert, vorausgesetzt Sie sind im Besitz des von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigten Formulars E 101.

~ Vorherige Formalitäten

Sie bleiben beim zuständigen Träger des Herkunftsstaates versichert: Sie müssen sich daher nicht im Beschäftigungsstaat anmelden.

Zum Nachweis Ihrer Kassenmitgliedschaft muss Ihr Arbeitgeber bei der zuständigen Einrichtung des Herkunftslandes eine Entsendungsbescheinigung (Formulare E 101 “ Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften”) anfordern.

Zuständiger Träger ist :

- in Deutschland: die Einrichtung, bei der Sie versichert sind. Falls Sie nicht versichert sind, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin

- in Belgien: das ONSS (Office National de la Sécurité Sociale – Landesamt für Soziale Sicherheit)

- in Frankreich: die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie - Ortskrankenkasse)

- in Luxemburg: die IGSS (Inspection Générale de la Sécurité Sociale – Generalinspektion für Sozialversicherung).

~ Anspruch auf Sachleistungen

Sie selbst und Ihre Familienangehörigen, die Sie ins Ausland begleiten, können sich sowohl im Entsendungsstaat als auch im Beschäftigungsstaat behandeln lassen. Für eine Behandlung im Beschäftigungsstaat müssen Sie das von der Kasse des Herkunftsstaates ausgestellte Formular E 128 vorlegen.

Sollten Ihre Familienangehörigen Sie nicht begleiten, können diese nur in ihrem Wohnortsstaat behandelt werden.

~ Anspruch auf Geldleistungen

Bei Arbeitsunterbrechung wird das Kranken- und Mutterschaftsgeld von der Versicherungskasse des Herkunftslandes ausgezahlt.

Vorgehensweise: Um diese Leistungen beziehen zu können, müssen Sie innerhalb von 3 Tagen der Einrichtung des Wohnortes eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Träger des Wohnortes stellt dann das Formular E 115 aus und leitet es an die zuständige Einrichtung weiter.

Anmerkung : Vergessen Sie nicht, am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen.

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3. Sie sind Wanderarbeitnehmer

~ Definition

Sie sind weder Grenzgänger noch entsandter Arbeitnehmer und arbeiten in einem Land, in dem Sie sich aufhalten, aber nicht wohnen.

~ Vorherige Formalitäten

• Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialen Versicherung des Landes, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

- in Deutschland: Ihr Arbeitgeber versichert Sie in der Regel bei der Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Beschäftigungsortes oder bei der Betriebskrankenkasse oder bei einer Innungskrankenkasse.

- in Belgien: Sie müssen sich persönlich bei einer belgischen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden.

- in Frankreich: Ihr Arbeitgeber versichert Sie bei der Caisse Primaire d’Assurance Maladie (Ortskrankenkasse)
- Ihres Beschäftigungsortes, falls Sie nicht in Frankreich wohnen
- Ihres üblichen Wohnortes, falls Sie in Frankreich wohnen.

- in Luxemburg: Ihr Arbeitgeber muss Sie beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (Allgemeines Sozialversicherungszentrum) versichern, das Sie bei der zuständigen Kasse anmeldet.

~ Anspruch auf Sachleistungen

Es handelt sich um Pflegeleistungen (Zahnpflege, medizinische Pflege, Krankenhausaufenthalt, Arzneimittel, usw...).

• Sie sind die versicherte Person : Sie haben Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Versicherungsland, als ob Sie dort wohnen würden.

Für Ihre Familienangehörigen und sonstige Anspruchsberechtigte : Die Familiengehörigen, wie in der Gesetzgebung des Wohnlandes festgelegt, haben Anspruch auf Pflegeleistungen im Beschäftigungsland, außer wenn diese einen Anspruch im Wohnland begründen.

~ Anspruch auf Geldleistungen

Bei Arbeitsunterbrechung wird das Kranken- und Mutterschaftsgeld von Ihrer Versicherungskasse ausgezahlt.

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4. Sie sind arbeitslos

~Sie sind erwerbslos und suchen eine Beschäftigung in einem anderen Staat.

Vorherige Formalitäten

Um Anspruch auf Geld- und Sachleistungen zu haben, müssen Sie das Formular E 119 (Bescheinigung über den Anspruch der Arbeitslosen und ihrer Familienangehörigen auf Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung) vorlegen.

Diese Vordrucke werden vor Ihrer Ausreise von der im Wohnland zuständigen Krankenkasse (Deutschland, Frankreich, Luxemburg) bzw. Zusatzkasse (Belgien) ausgestellt.

Sachleistungen

Sie und Ihre Familie können während des betreffenden Zeitraums (höchstens 3 Monate) Sachleistungen im Staat, in dem Sie Arbeit suchen, beziehen (wobei die Rückerstattung der Pflegeleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erfolgt).

Geldleistungen

Die Geldleistungen werden vom zuständigen Träger des Ausreiselandes und gemäß den dort geltenden Regelungen erbracht. Um diese beanspruchen zu können, müssen Sie binnen 3 Tagen bei der Krankenversicherungseinrichtung des Ortes, in den Sie sich begeben haben, eine vom behandelnden Arzt ausgefertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen und darüber Auskunft geben, bis wann Sie Anspruch auf die Arbeitslosenleistungen haben sowie Ihre Adresse angeben.

~ Sie sind arbeitsloser Grenzgänger

Falls Sie vollarbeitsloser Grenzgänger sind, haben sie Anspruch auf Sach- und Geldleistungen entsprechend den Rechtsvorschriften Ihres Wohnortsstaates, als ob Sie während Ihrer letzten Beschäftigung den dortigen Rechtsvorschriften unterlegen hätten.

5. Sie arbeiten gleichzeitig in mehreren Staaten

~ Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sie können sich bei Vorlage des Formulars E 106 in Ihrem Wohnortsstaat behandeln lassen, wenn Sie in diesem Land keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

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6. Sie halten sich vorübergehend im Ausland auf (nicht-beruflicher Aufenthalt)

~ Voraussetzungen

Sie und Ihre Familienangehörigen haben auch außerhalb des zuständigen Staates Anspruch auf Leistungen, sofern eine der beiden folgenden Bedingungen gegeben ist:

- Notfall
-  Genehmigung durch die zuständige Einrichtung zur Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, um dort die angemessene Behandlung zu erhalten.

~ Formalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Sachleistungen

- bei der Einrichtung des Aufenthaltsortes das vom zuständigen Träger vor Ihrer Ausreise ausgestellte Formular E 111 vorlegen.

- bei der Einrichtung des Aufenthaltsortes das vom zuständigen Träger bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat ausgestellte Formular E 112 vorweisen, um dort die angemessene Behandlung zu erhalten.

~ Erbringung der Leistungen

Die Sachleistungen werden von der Einrichtung des Aufenthaltsortes gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften erbracht, wobei die entstehenden Kosten vom Träger des Ausreiseortes übernommen werden.

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7. Sie sind pensioniert

Falls Sie einen Teil Ihrer Erwerbstätigkeit in Ihrem Wohnortsstaat ausgeübt haben, haben Sie und Ihre Familie nur Ihrem Wohnortsstaat Anspruch auf Leistungen.

Sollten Sie während Ihrer Rente in einem Land wohnen, in dem Sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, müssen Sie und Ihre Familienangehörigen, um im Wohnortsstaat behandelt werden zu können, der Kasse dieses Staates das Formular E 121 vorlegen, das von der Kasse des zuständigen Staates, d.h. des Staates, in dem Sie am längsten versichert waren, ausgestellt wird.

Anmerkung : Belgisch-luxemburgische Arbeitnehmer, die entweder ihre gesamte berufliche Laufbahn in Luxemburg absolviert oder ihre Laufbahn in Luxemburg beendet haben, und von ihnen zu versorgende Personen haben Anspruch auf die Zulage (siehe Punkt 1 zu den Grenzgängern).

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~  Deytschland

AOK für das Saarland
Halberstrasse, 1
D-66 121 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 60 01 0
fax : 00 49 / 681 60 01 550
http://www.aok.de/saarland/

AOK für Rheinland Pfalz
Paulinstrasse, 21
D-54 292 TRIER
tel : 00 49 / 651 20 95 0
fax : 00 49 / 651 20 95 302
http://www.aok.de/rlpf/

~ Belgien

INAMI
(Institut National d’Assurance Maladie Invalidité)
Avenue de Tervuren, 211
B-1150 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 739 71 11
fax : 00 32 / 2 739 72 91
http://inami.fgov.be/

~ Frankreich

CPAM Nancy
5 à 9, boulevard Joffre
F-54047 NANCY Cedex
tel : 00 33 / 3 83 85 50 00
fax: 00 33 / 3 83 44 42 56
http://www.cnamts.fr/

CPAM Longwy
3, avenue Poincaré
F-54 401 LONGWY Cedex
tel : 00 33 / 3 82 25 21 21
fax : 00 33 / 3 82 23 81 40

CPAM Metz
18 – 22,  rue Haute Seille
F-57 751 METZ Cedex 9
tel : 00 33 / 3 87 39 36 36
fax:  00 33 / 3 87 76 15 71

CPAM Sarreguemines
2,  rue de l’Ecole - BP 31169
F-57 217 SARREGUEMINES Cedex
tel : 00 33 3 87 95 80 00
fax : 00 33 / 3 87 98 28 06

CPAM Thionville
2, allée Bel Air
F-57 128 THIONVILLE Cedex
tel : 00 33 / 3 82 55 94 00
fax : 00 33 / 3 82 55 94 99

Für Grenzgänger:

CPAM / Service EEE
15, rue Voltaire
F-57300 HAGONDANGE
tel : 00 33 / 3 87 70 87 17
fax : 00 33 / 3 87 71 38 12

~ Luxemburg

Caisse de Maladie des Ouvriers
125, route d’Esch
L-2973 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 40 112 1
fax : 00 352 / 40 06 11
http://www.cmo.lu/

Caisse de Maladie des Employés Privés
125, route d’Esch
L-2972 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 40 113 1
fax : 00 32 / 40 97 20
http://www.cmep.lu/

Caisse Maladie de l’ARBED (Arbeiter und Angestellte)
Portail Neudorf
L-4006 ESCH-SUR-ALZETTE
tel : 00 352 53 13 37 02
fax :00 352 53 13 37 99

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion

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