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Letzte Aktualisierung : 21/01/2005 

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Die Arbeitslosenversicherung

Achtung :die folgenden Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

--> Sie sind Grenzgänger
--> Sie sind Wanderarbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus
--> Sie sind erwerbslos und suchen eine Arbeit in einem anderen Land
--> Nützliche Adressen

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--> Sie sind Grenzgänger

Definition : Sie arbeiten in einem anderen Staat als Ihrem Wohnortsstaat, in den Sie gewöhnlich oder mindestens ein Mal pro Woche zurückkehren.

1. Sie sind vollarbeitslos

~ In welchem Land können Sie Arbeitslosengeld beziehen?

Als Vollarbeitslose(r) können Sie nur in Ihrem Wohnortsstaat Arbeitslosenleistungen entsprechend der Gesetzgebung dieses Landes beanspruchen, als ob Sie bei Ihrem letzten Arbeitsplatz den jeweiligen Rechtsvorschriften unterlegen hätten, wobei die Kosten vom Träger im Wohnland übernommen werden.

Formalitäten

Sie müssen dem Träger Ihres Wohnortsstaates das Formular E 301 (Nachweis der für die Gewährung der Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten) vorlegen, das von der zuständigen Einrichtung Ihres letzten Arbeitsortes ausgestellt wird.

Zuständiger Träger ist :

- in Deutschland: das Arbeitsamt
- in Belgien: ONEM (Office National de l’Emploi – Landesamt für Arbeitsbeschaffung)
- in Frankreich: die ASSEDIC (ASSociation pour l’Emploi dans l’Industrie et le Commerce)
- in Luxemburg: l’ADEM (ADministration de l’Emploi - Arbeitsmarktverwaltung)

~ Ermittlung der Arbeitslosenleistungen

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem zuletzt ausbezahlten Arbeitslohn im Mitgliedstaats, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde (selbst wenn der Wohnortsstaat für die Gewährung der Leistungen zuständig ist).

Anmerkung :

- in Belgien  : Das Arbeitslosengeld wird auf der Grundlage des Gehalts berechnet, das in Belgien für eine ähnliche, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung ausgezahlt wird, falls sich dieser Lohn für den Arbeitnehmer als günstiger erweist.

- in Frankreich : für die Errechnung der Beihilfen wird der im Ausland bezogene Reallohn herangezogen, wobei allerdings die in Frankreich geltenden Sozialversicherungshöchstbeträge zur Anwendung kommen.

2. Sie sind teilarbeitslos

Bei Teilarbeitslosigkeit (eine beispielsweise wirtschaftlich oder witterungsbedingte Arbeitslosigkeit) haben Sie Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften Ihres Beschäftigungslandes vorgesehene Arbeitslosenunterstützung, als ob Sie dort wohnen würden.

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--> Sie sind Wanderarbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus

1. Sie sind vollarbeitslos

~ In welchem Land können Sie Arbeitslosenleistungen erhalten?

• Sie wohnen und leben in einem Land, in dem Sie Ihre letzte Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, Sie können in diesem Fall – wie alle Bürger des betreffenden Staates - Arbeitslosenleistungen in Ihrem Beschäftigungsland beanspruchen, falls Sie die nach den Rechtsvorschriften dieses Landes erforderlichen Bedingungen erfüllen.

• Sie wohnen in einem Land und leben in einem anderen (ohne jedoch Grenzgänger zu sein), in diesem Fall können Sie ein Optionsrecht geltend machen. Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenleistungen:

- entweder in Ihrem Wohnland, falls Sie sich beim Arbeitsamt Ihres Wohnlandes melden

- oder in Ihrem Aufenthaltsland (Land der letzten Beschäftigung), falls Sie sich beim Arbeitsamt dieses Landes melden.

~ Anrechnung der im Ausland zurückgelegten Arbeitszeiten

Die in jedem beliebigen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeleisteten Arbeitszeiten können berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese Arbeitszeiten werden von der Gesetzgebung, der Sie unterliegen, als Versicherungszeiten betrachtet. 

Formalitäten

Die Versicherungs- und Arbeitszeiten werden auf dem Formular E 301 (Nachweis der für die Gewährung der Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigenden Zeiten) bescheinigt, das von der zuständigen Einrichtung des Mitgliedstaates ausgestellt wird, in dem die Zeiten abgeleistet wurden.

Zuständiger Träger ist :

- in Deutschland: das Arbeitsamt
- in Belgien : das ONEM (Office National de l’Emploi - Landesamt für Arbeitsbeschaffung)
- in Frankreich: die DDTEFP (Direction Départementale du Travail, de l’Emploi und de la Formation Professionnelle – Departementsdirektion für Arbeit, Beschäftigung und Berufsbildung)
- in Luxemburg: die ADEM (ADministration de l’Emploi – Arbeitsmarktverwaltung).

Voraussetzungen für die Anrechnung der Arbeitszeiten

Falls Sie im Land Ihrer letzten Beschäftigung wohnen und leben, hängt die Anrechnung davon ab, ob Sie Ihre letzte Versicherungszeit in dem Land abgeleistet haben, in dem Sie die Leistungen beantragen.

Beispiel : Ein in Frankreich und Deutschland tätig gewesener Arbeitnehmer beantragt in Frankreich Arbeitslosenunterstützung. Die in Deutschland abgeleisteten Zeiten werden nur dann angerechnet, wenn der Betroffene seine letzte Versicherungszeit in Frankreich abgeleistet hat.

In Deutschland, Belgien und Frankreich ist eine Arbeitszeit von mindestens einem Tag mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich. Die luxemburgischen Regelungen sehen keine Mindestversicherungszeit vor.

Achtung  ! Diese Mindestversicherungsdauer ist nicht erforderlich, falls Sie in einem Land wohnen und in einem anderen leben (ohne jedoch Grenzgänger zu sein) und wenn Sie sich beim Arbeitsamt Ihres Wohnlandes eingeschrieben haben.

~  Berechnung der Arbeitslosenleistungen

Falls Sie in einem Land wohnen und in einem anderen leben (ohne jedoch Grenzgänger zu sein), wird das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der im Land der letzten Beschäftigung bezogenen Gehälter berechnet.

Falls Sie nicht im Land wohnen, in dem Sie Arbeitslosengeld beantragt haben, wird die Höhe dieser Leistung auf der Grundlage des/der zuletzt bezogenen Gehalts/Gehälter für die letzte Tätigkeit, die Sie im Land des Antrags ausgeübt haben, ermittelt. Sollten Sie Ihre letzte Beschäftigung jedoch nicht länger als vier Wochen in diesem Staat ausgeübt haben, werden die Arbeitslosenleistungen auf der Grundlage des dort üblichen Durchschnittslohns, der für eine ähnliche Arbeit wie die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung ausgezahlt wird.

2. Sie sind teilarbeitslos

Bei Teilarbeitslosigkeit (eine beispielsweise wirtschaftlich oder witterungsbedingte Arbeitslosigkeit) haben Sie Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften Ihres Beschäftigungslandes vorgesehene Arbeitslosenunterstützung, falls Sie Ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung dieses Landes weiterhin zur Verfügung stehen.

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--> Sie sind erwerbslos und suchen eine Arbeit in einem anderen Land

Sie können sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (außer in bestimmten Ausnahmefällen) in ein anderes Mitgliedland begeben, um dort unter folgenden Bedingungen Arbeit zu suchen:

-  Sie müssen in Ihrem Wohnland eine Hilfe für Vollarbeitslose beziehen;

-  Sie müssen vor der Einreise beim Arbeitsamt des Ausreiselandes während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein (außer in Ausnahmefällen);

-  Sie müssen bei den zuständigen Einrichtungen des Ausreiselandes das Formular E 303 verlangen (dieses weist die Wahrung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen nach).

Zuständige Träger sind:

- in Deutschland: das Arbeitsamt
- in Belgien: das ONEM (Office National de l’Emploi – Landesamt für Arbeitsbeschaffung)
- in Frankreich: die ASSEDIC (ASSociation pour l’Emploi Im Industrie und le Commerce/Arbeitslosenversicherungskasse)
- in Luxemburg: die ADEM (ADministration de l’EMploi - Arbeitsmarktverwaltung).

- Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Ihrer Ankunft in jedem Land, das Sie aufsuchen, als Arbeitsuchende(r) melden und sich den Kontrollen dieses Landes unterwerfen.

Die Leistungen werden dann von den Einrichtungen jedes Mitgliedlandes, in dem der Erwerbslose Arbeit sucht, ausgezahlt, allerdings werden die dadurch entstandenen Kosten von der Einrichtung des zuständigen Staates übernommen. 

Achtung ! Arbeitsuchende, die erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist in das Land zurückkehren, das die Arbeitslosenleistungen gewährt, verlieren in der Regel jeglichen Unterstützungsanspruch gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften. 

Anmerkung : Dieser Anspruch darf nur einmal zwischen zwei Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PED

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

Arbeitsamt Saarbrücken Kindergeldkasse
Hafenstrasse, 18
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 944 0
fax: 00 49 / 681 944 5000
http://www.arbeitsamt.de/saarbrücken/

Arbeitsamt Saarlouis Kindergeldkasse
Ludwigsstrasse, 10
D-66 740 SAARLOUIS
tel : 00 49 / 6831 4 48 0
fax : 00 49 / 6831 4 48 105
http://www.arbeitsamt.de/saarlouis/

Arbeitsamt Neunkirchen
Ringstrasse, 1
D-66 538 NEUNKIRCHEN
tel : 00 49 / 6821 204 0
fax: 00 49 / 6821 204 343
http://www.arbeitsamt.de/neunkirchen/

Arbeitsamt Trier
Dasbachstrasse, 9
D-54 292 TRIER
tel : 00 49 / 651 205 0
fax : 00 49 / 651 205 3040
http://www.arbeitsamt.de/trier/

~  Belgien

ONEM
Rue Général Molitor, 8 A
B-6700 ARLON
tel : 00 32 / 63 24 57 11
fax : 00 32 / 63 22 42 67
http://onem.fgov.be/

~  Frankreich

ASSEDIC Lorraine
1, Place du Pont à Seille
F-57 045 METZ Cedex 1
tel  : 00 33 / 3 87 74 88 88
fax : 00 33 / 3 87 76 28 19
http://www.assedic.fr/

~  Luxemburg

ADEM Luxembourg
10, rue Bender
L-1229 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 478 53 00
fax : 00 352 / 40 61 40

ADEM Esch sur Alzette
21, rue Pasteur
L-4276 ESCH SUR ALZETTE
tel : 00 352 / 54 10 54 1
fax : 00 352 / 54 10 58

ADEM Diekirch
2, Rue Clairefontaine
L-9220 DIEKIRCH
tel : 00 352 / 80 29 29 1
fax : 00 352 / 80 26 35

ADEM Wiltz
25, rue du Château
L-9516 WILTZ
tel : 00 352 / 95 83 84
fax : 00 352 / 95 86 11
http://etat.lu/ADEM/

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion

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