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Achtung : die folgenden Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. --> Sie sind nichtentsandter Arbeitnehmer --> Sie sind entsandter Arbeitnehmer Definition Was die Familienleistungen anbelangt, gelten als entsandte Arbeitnehmer Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen in einen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten geschickt werden. Sie bleiben beim Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes registriert, vorausgesetzt sie sind im Besitz des vom Arbeitgeber gelieferten Formulars E 101. Vorherige Formalitäten Sie bleiben bei der zuständigen Einrichtung des Herkunftsstaates versichert: Sie müssen sich daher nicht im Beschäftigungsland melden. Um den Nachweis Ihrer Kassenmitgliedschaft zu erbringen, muss Ihr Arbeitgeber oder müssen Sie selbst (falls der Arbeitgeber untätig bleibt) bei der zuständigen Einrichtung des Herkunftslandes eine Entsendebescheinigung (Formular E 101 “ Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften”) anfordern. Zuständiger Träger ist:
Sie haben weiterhin Anspruch auf Familienleistungen in Ihrem Herkunftsland, selbst wenn Ihre Familie Sie begleitet, mit Ausnahme der nicht ausführbaren Leistungen (siehe Definition weiter unten). Frankreich gewährt dennoch den entsandten Arbeitnehmern in Begleitung ihrer Familie die Beihilfe für Kleinkinder bis zum 3. Lebensmonat. Anmerkung : Falls Sie von Luxemburg aus entsandt werden und in Luxemburg gemeldet bleiben (Wahrung eines Wohnsitzes), können Sie nicht ausführbare Leistungen (siehe Definition weiter unten) erhalten, selbst wenn Ihre Familie Sie begleitet. --> Sie sind nichtentsandter Arbeitnehmer ~ Ihre Familie wohnt mit Ihnen in Ihrem Beschäftigungsstaat Sie sind in Ihrem Beschäftigungsstaat versichert und haben in diesem Staat Anspruch auf Familienleistungen, als ob Sie Bürger dieses Staates wären. ~ Ihre Familie wohnt nicht in Ihrem Beschäftigungsstaat Sie haben, unter bestimmten Bedingungen, Anspruch auf die von Ihrem Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen. Formalitäten Sie müssen das Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung) ausfüllen, das bei der zuständigen Kasse des Beschäftigungslandes erhältlich ist und jedes Jahr erneuert werden muss. Die Kasse kann manchmal zusätzliche Formulare verlangen : • das Formular E 402 oder E 403 (Bescheinigung über die Fortsetzung der Schul- oder Hochschulausbildung), das quartalsweise zu verlängern ist, • das Formular E 404 (ärztliche Bescheinigung), das mindestens ein Mal im Jahr verlängert werden muss, • das Formular E 407 (Bescheinigung über die Beschäftigungs- oder Arbeitslosigkeitszeiten). Zuständige Kassen
Familienleistungen, auf die Sie Anspruch haben können Sie können Anspruch auf sämtliche Sach- und Geldleistungen haben, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates für die Sicherung des Familienunterhalts bestimmt sind. Bestimmte Leistungen können jedoch nicht ausgeführt werden, weil sie Wohnsitzbedingungen unterliegen. Angehörige Ihrer Familie, die nicht im Beschäftigungsstaat wohnen, können daher keinen Anspruch auf diese Leistungen geltend machen. Folgende Leistungen lassen sich nicht ausführen:
--> Ihr Ehepartner ist ohne Erwerbstätigkeit (und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld) Die Zahlung der Familienleistungen wird vorrangig von Ihrem Beschäftigungsstaat gewährleistet. Bestimmte Leistungen werden jedoch von Ihrem Wohnortsstaat erbracht :
--> Sie selbst üben oder Ihr Ehepartner übt eine Erwerbstätigkeit in Ihrem Wohnland aus Anmerkung Die Ersatzeinkünfte Ihres Ehepartners (Arbeitslosengeld, Krankengeld...) werden denen einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Sie haben vorrangig Anspruch auf die Familienleistungen Ihres Wohnortsstaates. Überschreitet jedoch der Betrag der von Ihrem Beschäftigungsland zu gewährenden Leistungen den der von Ihrem Wohnortsstaat erbrachten Leistungen, zahlt Ihr Beschäftigungsland eine Zulage aus, die der Differenz zwischen den beiden Beträgen entspricht. Gleichgültig, ob Sie Grenzgänger oder nicht, Sie haben Anspruch auf die Familienleistungen des für die Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes zuständigen Landes. Top --> Sie sind pensioniert (Alters- oder Invaliditätsrente) Gewährte Leistungen
Geltende Rechtsvorschriften • Sie beziehen eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates: Angewandt wird die Gesetzgebung des Landes, das für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist und dies unabhängig davon, in welchem Land Sie wohnen. • Sie beziehen eine Rente nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten: Angewandt wird die Gesetzgebung des Landes, das für die Gewährung der Leistungen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass der Rentenanspruch dort begründet ist. Si le montant des prestations servies par votre pays de résidence est inférieur à celui accordé par d’autres Etats Sollte der Betrag der von Ihrem Wohnland erbrachten Leistungen unter dem der anderen leistungserbringenden Staaten liegen, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen der höchste Betrag ausgezahlt wird. Sie haben dann Anspruch auf eine Zulage, deren Höhe der Differenz entspricht. Wenn Sie von Ihrem Wohnland keine Rente erhalten, werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Landes erbracht, denen Sie am längsten unterlegen haben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie in diesem Staat einen Leistungsanspruch haben. Falls Sie weder im Land, dessen Rechtsvorschriften Sie am längsten unterlegen haben, noch in Ihrem Wohnortsstaat Leistungen beanspruchen können, werden die Bedingungen für Ihren Anspruch auf Familienleistungen geprüft. Die Prüfung der Dauer der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten Versicherungs- oder Wohnsitzzeiten erfolgt dabei in fallender Reihenfolge. Die Leistungen werden von demjenigen Staat übernommen, der sie erbringt. Der Antrag muss beim zuständigen Träger oder bei der Einrichtung des Wohnortsstaates gestellt werden, der bzw. die diesen dann an die Einrichtung des Staates weiterleitet, in dem Sie am längsten beitragspflichtig waren. Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine ~ Deutschland
~ Belgien
~ Frankreich
~ Luxemburg
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion |
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