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Letzte Aktualisierung : 28/10/2004 

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Familienleistungen

Achtung : die folgenden Informationen betreffen nur Bürger der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

--> Sie sind nichtentsandter Arbeitnehmer
--> Sie sind entsandter Arbeitnehmer
--> Ihr Ehepartner ist ohne Erwerbstätigkeit (und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld)
--> Sie selbst üben oder Ihr Ehepartner übt eine Erwerbstätigkeit in Ihrem Wohnland aus
--> 
Sie sind arbeitslos
--> Sie sind pensioniert (Alters- oder Invaliditätsrente)
--> Nützliche Adressen

--> Sie sind entsandter Arbeitnehmer

Definition

Was die Familienleistungen anbelangt, gelten als entsandte Arbeitnehmer Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen in einen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten geschickt werden. Sie bleiben beim Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes registriert, vorausgesetzt sie sind im Besitz des vom Arbeitgeber gelieferten Formulars E 101.

Vorherige Formalitäten

Sie bleiben bei der zuständigen Einrichtung des Herkunftsstaates versichert: Sie müssen sich daher nicht im Beschäftigungsland melden.

Um den Nachweis Ihrer Kassenmitgliedschaft zu erbringen, muss Ihr Arbeitgeber oder müssen Sie selbst (falls der Arbeitgeber untätig bleibt) bei der zuständigen Einrichtung des Herkunftslandes eine Entsendebescheinigung (Formular E 101 “ Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften”) anfordern.

Zuständiger Träger ist:

~ in Deutschland : die Einrichtung, bei der Sie versichert sind. falls Sie nicht versichert sind, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin.

~  in Belgien : das ONSS (Office National de la Sécurité Sociale – Landesamt für Soziale Sicherheit)

in Frankreich: die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie - Ortskrankenkasse)

~ in Luxemburg : die IGSS (Inspection Générale de la Sécurité Sociale – Generalinspektion für Sozialversicherung).

Sie haben weiterhin Anspruch auf Familienleistungen in Ihrem Herkunftsland, selbst wenn Ihre Familie Sie begleitet, mit Ausnahme der nicht ausführbaren Leistungen (siehe Definition weiter unten). Frankreich gewährt dennoch den entsandten Arbeitnehmern in Begleitung ihrer Familie die Beihilfe für Kleinkinder bis zum 3. Lebensmonat.

Anmerkung : Falls Sie von Luxemburg aus entsandt werden und in Luxemburg gemeldet bleiben (Wahrung eines Wohnsitzes), können Sie nicht ausführbare Leistungen (siehe Definition weiter unten) erhalten, selbst wenn Ihre Familie Sie begleitet.

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--> Sie sind nichtentsandter Arbeitnehmer

~ Ihre Familie wohnt mit Ihnen in Ihrem Beschäftigungsstaat

Sie sind in Ihrem Beschäftigungsstaat versichert und haben in diesem Staat Anspruch auf Familienleistungen, als ob Sie Bürger dieses Staates wären.

~ Ihre Familie wohnt nicht in Ihrem Beschäftigungsstaat

Sie haben, unter bestimmten Bedingungen, Anspruch auf die von Ihrem Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen.

Formalitäten

Sie müssen das Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung) ausfüllen, das bei der zuständigen Kasse des Beschäftigungslandes erhältlich ist und jedes Jahr erneuert werden muss.

Die Kasse kann manchmal zusätzliche Formulare verlangen :

•  das Formular E 402 oder E 403 (Bescheinigung über die Fortsetzung der Schul- oder Hochschulausbildung), das quartalsweise zu verlängern ist,

•  das Formular E 404 (ärztliche Bescheinigung), das mindestens ein Mal im Jahr verlängert werden muss,

•  das Formular E 407 (Bescheinigung über die Beschäftigungs- oder Arbeitslosigkeitszeiten).

Zuständige Kassen

- Deutschland :  Kindergeldkasse beim Arbeitsamt des Firmensitzes.
- Belgien :  Kasse, bei der Ihr Arbeitgeber versichert ist.
- Frankreich : Caisse d’Allocations Familiales (Familienbeihilfekasse) des Firmensitzes
- Luxemburg : Caisse Nationale des Prestations Familiales (Staatliche Kasse für Familienleistungen).

Familienleistungen, auf die Sie Anspruch haben können

Sie können Anspruch auf sämtliche Sach- und Geldleistungen haben, die nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates für die Sicherung des Familienunterhalts bestimmt sind.

Bestimmte Leistungen können jedoch nicht ausgeführt werden, weil sie Wohnsitzbedingungen unterliegen. Angehörige Ihrer Familie, die nicht im Beschäftigungsstaat wohnen, können daher keinen Anspruch auf diese Leistungen geltend machen.

Folgende Leistungen lassen sich nicht ausführen:

 - nach den deutschen Rechtsvorschriften : das Erziehungsgeld. Allerdings wurden diese Leistungen in einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften als ausführbar betrachtet.

- nach den belgischen Rechtsvorschriften : die Geburtsbeihilfe und die Adoptionsprämie

- nach den französischen Rechtsvorschriften :

die Beihilfe für Kleinkinder bis zum 3. Lebensmonat
die Adoptionsbeihilfe
das Erziehungsgeld

- nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften :

•  das Schwangerschaftsgeld
•  die Geburtsbeihilfe
•  die Mutterschaftshilfe

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--> Ihr Ehepartner ist ohne Erwerbstätigkeit (und ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld)

Die Zahlung der Familienleistungen wird vorrangig von Ihrem Beschäftigungsstaat gewährleistet.

Bestimmte Leistungen werden jedoch von Ihrem Wohnortsstaat erbracht :

Wohnsitz in Deutschland :  das Erziehungsgeld

Wohnsitz in Belgien :

• die Geburts- und Adoptionsbeihilfe: Zahlung bei der Adoption oder bei der Geburt (und nicht im 7. Schwangerschaftsmonat, wie dies der Fall ist, wenn mindestens ein Elternteil in Belgien arbeitet)

Wohnsitz in Frankreich :

• die Adoptionsbeihilfe
• das Kinderbetreuungsgeld
• der Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung
• die Beihilfe für Kleinkinder bis zum 3. Lebensmonat
• das Wohngeld
• die Beihilfe für erwachsene Behinderte und die Pauschalhilfe

Wohnsitz in Luxemburg :

• die Schwangerschafts-
• Geburts-
• Mutterschaftsbeihilfe.

Zahlung einer Ausgleichszulage durch bestimmte Kassen :

Wenn Sie in Deutschland, Frankreich oder Luxemburg wohnen und die Leistungen Ihres Beschäftigungslandes unter denen liegen, die Ihnen der Wohnortsstaat gewähren würde, können Sie bei der zuständigen Kasse Ihres Wohnortsstaates die Zahlung einer Ausgleichszulage beantragen.

Wenn Sie in Belgien wohnen und in Frankreich arbeiten, können Sie eine Ausgleichszulage erhalten unter der Voraussetzung, dass Sie bereits 1989 Familiengeld in Belgien bezogen haben. Die Ausgleichszulage wird auf der Grundlage der 1989 in Belgien bezogenen Familienleistungen und ohne Anpassung an den Inflationsindex sowie ohne Berücksichtigung der seither erfolgten Familienereignisse (Geburt) ermittelt.

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--> Sie selbst üben oder Ihr Ehepartner übt eine Erwerbstätigkeit in Ihrem Wohnland aus

Anmerkung

Die Ersatzeinkünfte Ihres Ehepartners (Arbeitslosengeld, Krankengeld...) werden denen einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

Sie haben vorrangig Anspruch auf die Familienleistungen Ihres Wohnortsstaates.

Überschreitet jedoch der Betrag der von Ihrem Beschäftigungsland zu gewährenden Leistungen den der von Ihrem Wohnortsstaat erbrachten Leistungen, zahlt Ihr Beschäftigungsland eine Zulage aus, die der Differenz zwischen den beiden Beträgen entspricht.

--> Sie sind arbeitslos

Gleichgültig, ob Sie Grenzgänger oder nicht, Sie haben Anspruch auf die Familienleistungen des für die Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes zuständigen Landes.

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--> Sie sind pensioniert (Alters- oder Invaliditätsrente)

Gewährte Leistungen

Sämtliche Familienleistungen mit Ausnahme :

• der Beihilfen zum Schuljahresbeginn
• der von Frankreich vorgesehenen Alleinverdienerbeihilfe.

Geltende Rechtsvorschriften

Sie beziehen eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates: Angewandt wird die Gesetzgebung des Landes, das für die Zahlung der Familienleistungen zuständig ist und dies unabhängig davon, in welchem Land Sie wohnen.

• Sie beziehen eine Rente nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten: Angewandt wird die Gesetzgebung des Landes, das für die Gewährung der Leistungen zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass der Rentenanspruch dort begründet ist.

Si le montant des prestations servies par votre pays de résidence est inférieur à celui accordé par d’autres Etats Sollte der Betrag der von Ihrem Wohnland erbrachten Leistungen unter dem der anderen leistungserbringenden Staaten liegen, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen der höchste Betrag ausgezahlt wird. Sie haben dann Anspruch auf eine Zulage, deren Höhe der Differenz entspricht.

Wenn Sie von Ihrem Wohnland keine Rente erhalten, werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Landes erbracht, denen Sie am längsten unterlegen haben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie in diesem Staat einen Leistungsanspruch haben.

Falls Sie weder im Land, dessen Rechtsvorschriften Sie am längsten unterlegen haben, noch in Ihrem Wohnortsstaat Leistungen beanspruchen können, werden die Bedingungen für Ihren Anspruch auf Familienleistungen geprüft. Die Prüfung der Dauer der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten Versicherungs- oder Wohnsitzzeiten erfolgt dabei in fallender Reihenfolge.

Die Leistungen werden von demjenigen Staat übernommen, der sie erbringt.

Der Antrag muss beim zuständigen Träger oder bei der Einrichtung des Wohnortsstaates gestellt werden, der bzw. die diesen dann an die Einrichtung des Staates weiterleitet, in dem Sie am längsten beitragspflichtig waren.

Annabelle Daniau, Juriste, CRD EURES Lorraine
Joël de Marneffe, Juriste, Coordonateur EURES Transfrontalier PEDD

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--> Nützliche Adressen

~ Deutschland

Arbeitsamt Saarbrücken Kindergeldkasse
Hafenstrasse, 18
D-66 111 SAARBRÜCKEN
tel : 00 49 / 681 944 0
fax: 00 49 / 681 944 5000
http://www.arbeitsamt.de/saarbrücken/

Arbeitsamt Saarlouis Kindergeldkasse
Ludwigsstrasse, 10
D-66 740 SAARLOUIS
tel : 00 49 / 6831 4 48 0
fax : 00 49 / 6831 4 48 105
http://www.arbeitsamt.de/saarlouis/

Arbeitsamt Neunkirchen
Ringstrasse, 1
D-66 538 NEUNKIRCHEN
tel : 00 49 / 6821 204 0
fax: 00 49 / 6821 204 343
http://www.arbeitsamt.de/neunkirchen/

~ Belgien

ONAFTS (Office National des Allocations Familiales des Travailleurs Salariés)
Rue de Trèves, 70
B-1000 BRUXELLES
tel : 00 32 / 2 237 21 11 – 12
fax : 00 32 / 2 237 24 70

ONAFTS
Rue Fleurie, 2
B-6800 LIBRAMONT- CHEVIGNY
tel : 00 32 / 61 23 08 48
fax : 00 32 / 61 22 56 50

~ Frankreich

CAF 54 (Caisse d’Allocations Familiales)
21,  rue Saint Lambert
F-54046 NANCY Cedex
tell : 00 33 / 3 83 92 93 94
fax : 00 33 / 3 83 28 99 28
http://nancy.caf.fr/

CAF 57
4,  boulevard du Pontiffroy - BP 187
F-57774 METZ Cedex 9
tel : 00 33 / 3 87 30 31 31
fax : 00 33 / 3 87 34 81 41
http://moselle.caf.fr/

~ Luxemburg

Caisse Nationale des Prestations Familiales
1 A,  boulevard du Prince Henri - BP 394
L-2013 LUXEMBOURG
tel : 00 352 / 477 15 31
fax: 00 352 / 477 15 33 28
http://www.cnpf.lu/

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die beiden Ressourcenzentren der Großregion

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